Eine Neubegrenzung von Forstrevieren ist nur zulässig, wenn auch bei den neu gebildeten Revieren eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung gewährleistet ist und eine Bedienstete oder ein Bediensteter mit der Befähigung zum gehobenen Forstdienst die verantwortliche Leitung ausüben kann. Diese Voraussetzung muss, wie das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz mit seinem Urteil vom 31.01.2019, Az.: 8 A 10826/18, klarstellte, bei der Entscheidung über eine Revierneubildung oder eine Revierneuabgrenzung zwingend vorliegen.
In dem vom Oberverwaltungsgericht zu entscheidenden Fall hatten sich mehrere Gemeinden als Eigentümer eines Waldes gegen eine vom Forstamt angestrebte Neuordnung eines Forstrevieres gewandt. Der Sinn und Zweck der Neuordnung lag in der Reduzierung der Zahl der Forstreviere im Forstamtsbezirk. Dafür sollten die Gemeinden einem neuen Forstrevier zugeordnet werden. Obwohl die Gemeinden diese Neuzuordnung ablehnten, wurde nach über einem Jahr mit einem Bescheid der Zentralstelle der Forstverwaltung festgelegt, dass die Neubildung entsprechend dem Vorschlag des Forstamtes zu erfolgen hat, da die Anzahl der Waldbesitzenden in den Forstrevieren über dem landesweiten Durchschnitt liege und eine Reduzierung demnach erforderlich sei. Dagegen erhoben die Gemeinden Widerspruch, welchen die Zentralstelle der Forstverwaltung mit der Begründung zurückwies, dass die erforderlichen Kriterien für die Neuabgrenzung eingehalten worden seien.
Eine Klage beim Verwaltungsgericht blieb erfolglos. Das Oberverwaltungsgericht bestätigte die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die Neuabgrenzung der Forstreviere durch die oberste Forstbehörde in zulässiger Weise erfolgte. Zwar sei gesetzlich festgelegt, dass die Bildung und Abgrenzung der Forstreviere grundsätzlich die Aufgabe der Waldbesitzenden ist,. Jedoch besteht diesbezüglich eine Ausnahme. Werde eine Neuabgrenzung von Forstrevieren angestrebt, so hat der Waldbesitzende zunächst die übrigen Waldbesitzenden über diese Absicht zu informieren, um eine einvernehmliche Lösung herbeizuführen. Kommt eine solche einvernehmliche Lösung zwischen den beteiligten Waldbesitzenden nicht zustande, entscheidet die obere Forstbehörde über die Revierabgrenzung. Dabei sind beteiligte Waldbesitzende alle diejenigen, die durch eine etwaige Revierneubildung tangiert sind oder auf die sich die geplante Änderung in sonstiger Weise auswirken kann. Diesen Anforderungen sei das Forstamt im vorliegenden Fall gerecht geworden. Auch die Frist von neun Monaten, die das Forstamt zur Erreichung einer einvernehmlichen Lösung abzuwarten hat, wurde beachtet. Insbesondere sei nicht erforderlich, dass nach Ablauf dieser Frist eine erneute einvernehmliche Lösung herbeizuführen ist. Dem Forstamt stehe es zwar frei, nach Fristablauf neben der von den Waldbesitzenden vorgeschlagenen Lösung weitere Vorschläge zur Revierabgrenzung zu machen. Es sei jedoch nicht zur Erarbeitung eines Alternativvorschlags verpflichtet. Zudem bedürfe es keiner erneuten Beteiligung der Waldbesitzenden, wenn das Forstamt auf die Unterbreitung eines Alternativvorschlags verzichtet. Zuletzt seien auch die Voraussetzungen für eine derartige Neubildung von Revieren von der oberen Forstbehörde beachtet und eingehalten worden. Nach dem Landeswaldgesetz (LWaldG) dürfen Reviere nur so gebildet werden, dass ihre ordnungsgemäße Bewirtschaftung gewährleistet ist und ein Bediensteter mit der Befähigung zum gehobenen Forstdienst die verantwortliche Leitung ausüben kann. Für die Beurteilung dieser Frage kann auf folgende Kriterien abgestellt werden: Die Anzahl der Waldbesitzenden, die reduzierte Holzbodenfläche, den Hiebsatz, die Struktur der Bestände, die Arrondierung sowie die besonderen Verhältnisse. Auf diese Kriterien habe sich auch die obere Forstbehörde beim Erlass ihres Bescheides gestützt, wobei sie zum Ergebnis gelangte, dass die Reviere über eine ausgeglichene Struktur verfügen. Dies sei nach Ansicht des Oberverwaltungsgericht rechtlich nicht zu beanstanden. Insgesamt seien somit alle Voraussetzungen für die Neuabgrenzung von Forstrevieren eingehalten worden.