Keine Versagung der Genehmigung für den Verkauf landwirtschaftlicher Flächen

Sollen land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke verkauft werden, so ist dies nach dem Grundstückverkehrsgesetz (GrdstVG) nicht beliebig möglich, sondern muss in der Regel behördlich genehmigt werden.

Um die Zulässigkeit einer solchen Genehmigungsversagung ging es auch in einer Entscheidung des Oberlandesgericht Brandenburg vom 01.03.2018, Az.: 5 WLw 17/17.

Eine GmbH hatte im Rahmen einer Ausschreibung mehrere Flurstücke verkauft. Dann meldete der Käufer beim Landkreis einen Landwirtschaftsbetrieb im Nebenerwerb an, um seine Rinderzucht aufzubauen. Zu diesem Zeitpunkt besaß er bereits mehrere Hektar land- sowie forstwirtschaftliche Flächen. Der Landkreis versagte die Genehmigung des Grundstückskaufvertrages, sodass Käufer und Verkäufer eine gerichtliche Entscheidung beantragten. Den Antrag hatte das Landwirtschaftsgericht Cottbus zurückgewiesen. Zur Begründung führte es an, dass eines der fünf in Rede stehenden Flurstücke die maßgebliche Grenze von 2 ha überschreite und der Grundstückskaufvertrag daher einer Genehmigung bedürfe. Der Verkauf hätte eine ungesunde Verteilung von Grund und Boden zur Folge. Zudem sei vorliegend ein grobes Missverhältnis zwischen Gegenwert und Wert des Grundstückes gegeben, was nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 GrdstVG die Versagung der Genehmigung rechtfertige. Das Höchstgebot des Käufers liege aufgrund seines offensichtlich spekulativen Charakters deutlich über den sonstigen im Rahmen der Ausschreibung abgegebenen Geboten und über dem geschätzten Verkehrswert des Grundstücks.

Gegen diese Entscheidung erhoben Käufer und Verkäufer eine Beschwerde. Mit Erfolg. Das Oberlandesgericht teilte zwar die Auffassung des Landwirtschaftsgerichts, dass der Kaufvertrag nach dem Grundstückverkehrsgesetz nicht genehmigungsfrei sei, da eines der fünf verkauften Flurstücke die Genehmigungsfreigrenze überschreitet und damit das Genehmigungserfordernis für das gesamte Rechtsgeschäft, also auch für die mit diesem Grundstück zusammen verkauften anderen vier Flurstücke, ausgelöst habe. Allerdings liege keiner der Genehmigungsversagungsgründe des § 9 GrdstVG vor. Insbesondere bestehe zwischen Gegenwert und Wert des Grundstückes kein grobes Missverhältnis. Nach der neusten höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshof soll für den Wert des Grundstücks als Maßstab für das Vorliegen eines groben Missverhältnisses nämlich nicht mehr der Preis sein, der bei dem Verkauf von einem Landwirt an einen anderen Landwirt erzielt wird (sog. innerlandwirtschaftlicher Grundstücksverkehr), sondern der Preis, den Kaufinteressenten – auch Nichtlandwirte – für das Grundstück zu zahlen bereit sind (Marktwert). Danach ist eine Versagung der Genehmigung von Verkäufen wegen groben Missverhältnisses zwischen Preis und Wert des Grundstücks nur noch dann möglich, wenn das Höchstgebot nicht den Marktwert des Grundstücks widerspiegelt, sondern spekulativ überhöht ist. Maßgebliches Kriterium dafür seien in erster Linie die in dem jeweiligen Verfahren abgegebenen Gebote. Ein solch spekulativ überhöhter Kaufpreis konnte in dem hier zu entscheidenden Fall aber nicht festgestellt werden, insbesondere auch, weil beim Käufer aufgrund der Lage der verkauften Grundstücke ein besonderes Erwerbsinteresse vorlag, welches ihn zur Abgabe seines Gebots veranlasst hat. Die Genehmigung durfte daher nicht wegen Vorliegens eines groben Missverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung versagt werden. Sie musste erteilt werden.

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