Kürzung von Umstrukturierungsbeihilfen im Weinbau bei Agrarförderungsanträgen zulässig

Werden einem Winzer Umstrukturierungsbeihilfen mit der Auflage gewährt, in den Folgejahren jeweils einen Antrag auf Agrarförderung zu stellen, um die Kontrolle von Cross-Compliance-Verpflichtungen sicherzustellen, und kommt der Beihilfeempfänger dieser Auflage nicht nach, darf die Beihilfe nachträglich gekürzt und teilweise zurückgefordert werden. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in seinem Urteil vom 03.04.2019, Az.: 8 A 11521/18.

In dem zu entscheidenden Fall hatte sich der Inhaber eines Weinguts gegen die Rückforderung einer ihm für die Umstrukturierung seiner Rebflächen gewährten Beihilfe gewandt. Die Beihilfe wurde ihm nach der Meldung der Fertigstellung der Pflanzung nach einer Vor-Ort-Kontrolle, welche die ordnungsgemäße Durchführung der Maßnahmen bestätigte, mit der Auflage bewilligt, auch in den drei Folgejahren einen Antrag auf Agrarförderung zu stellen. Zudem unterliege der Betrieb in diesem Zeitraum der Cross-Compliance-Kontrolle. Als der Winzer dieser Auflage nicht nachkam, forderte die Behörde nach Ablauf der drei angeordneten Folgejahre die gewährte Beihilfe zurück. Dagegen erhob der Winzer Klage.

Das Oberverwaltungsgericht stellte mit seinem Urteil klar, dass ein Empfänger von Umstrukturierungsbeihilfen, der der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen („Cross Compliance“) nach Art. 103q VO (EG) 1234/2007 unterliege, die Grundanforderungen an die Betriebsführung sowie die Mindestanforderungen für einen guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand zu erfüllen habe. Im vorliegenden Fall diene die Auflage, dass der Beihilfeempfänger in den drei Folgejahren nach Beihilfegewährung einen Sammelantrag auf Agrarförderung zu stellen habe, der Sicherstellung und Überwachung der Einhaltung dieser Verpflichtungen und sei daher rechtmäßig. Nach den Richtlinien über die Gewährung von Betriebsprämien hat der Winzer den Antrag auf Agrarförderung einschließlich des Flächennachweises bis zum 15. Mai des Folgejahres zu stellen, um der Behörde „einen vollständigen Überblick über alle zu dem Betrieb gehörenden landwirtschaftlichen Flächen“ zu verschaffen. Da der Winzer im vorliegenden Fall jedoch keinerlei Antrag auf Agrarförderung (Sammelantrag) in den Folgejahren gestellt habe, missachtete er die Auflagen des Bewilligungsbescheids. Damit liegen  nach Ansicht des Gerichts die Voraussetzungen für dessen Aufhebung vor. Der Betriebsinhaber sei grundsätzlich bei zu Unrecht gezahlten Beiträgen zu deren Rückzahlung verpflichtet, jedoch sei nach Art. 80 Abs. 1 VO (EG) 1122/2009 erst zu ermitteln, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe die Beiträge „zu Unrecht gezahlt“ worden seien. Für Fälle der nicht fristgerechten Einreichung von Sammelanträgen bestünde mit Art. 70 Abs. 5 VO (EG) 1122/2009 eine Spezialregelung, die eine Kürzung bis zu maximal 25% des jährlichen Beihilfebetrags vorsehe. Die Norm enthalte ebenfalls eine Regelung für den Fall des Verstoßes gegen die formale Pflicht zur rechtzeitigen Einreichung des Sammelantrags, welcher eine Kontrolle der Einhaltung der Cross-Compliance-Pflichten ermöglichen soll. Die verspätete Einreichung des Sammelantrags habe nach dieser Regelung zwingend eine Kürzung des Beihilfebetrags, und zwar von 1% je Arbeitstag, maximal aber 25% der Beihilfe zur Folge. Es handle sich hierbei um eine Spezialregelung für den Fall der nicht fristgerechten Einreichung von Sammelanträgen. Die Norm ordne zwingend eine Kürzung der gewährten Beihilfe an. Das Ermessen der Behörde sei insofern auch gebunden.

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Werden einem Winzer Umstrukturierungsbeihilfen mit der Auflage gewährt, in den Folgejahren jeweils einen Antrag auf Agrarförderung zu stellen, um die Kontrolle von Cross-Compliance-Verpflichtungen sicherzustellen, und kommt der Beihilfeempfänger dieser Auflage nicht nach, darf die Beihilfe nachträglich gekürzt und teilweise zurückgefordert werden. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in seinem Urteil vom 03.04.2019, Az.: 8 A 11521/18.

In dem zu entscheidenden Fall hatte sich der Inhaber eines Weinguts gegen die Rückforderung einer ihm für die Umstrukturierung seiner Rebflächen gewährten Beihilfe gewandt. Die Beihilfe wurde ihm nach der Meldung der Fertigstellung der Pflanzung nach einer Vor-Ort-Kontrolle, welche die ordnungsgemäße Durchführung der Maßnahmen bestätigte, mit der Auflage bewilligt, auch in den drei Folgejahren einen Antrag auf Agrarförderung zu stellen. Zudem unterliege der Betrieb in diesem Zeitraum der Cross-Compliance-Kontrolle. Als der Winzer dieser Auflage nicht nachkam, forderte die Behörde nach Ablauf der drei angeordneten Folgejahre die gewährte Beihilfe zurück. Dagegen erhob der Winzer Klage.

Das Oberverwaltungsgericht stellte mit seinem Urteil klar, dass ein Empfänger von Umstrukturierungsbeihilfen, der der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen („Cross Compliance“) nach Art. 103q VO (EG) 1234/2007 unterliege, die Grundanforderungen an die Betriebsführung sowie die Mindestanforderungen für einen guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand zu erfüllen habe. Im vorliegenden Fall diene die Auflage, dass der Beihilfeempfänger in den drei Folgejahren nach Beihilfegewährung einen Sammelantrag auf Agrarförderung zu stellen habe, der Sicherstellung und Überwachung der Einhaltung dieser Verpflichtungen und sei daher rechtmäßig. Nach den Richtlinien über die Gewährung von Betriebsprämien hat der Winzer den Antrag auf Agrarförderung einschließlich des Flächennachweises bis zum 15. Mai des Folgejahres zu stellen, um der Behörde „einen vollständigen Überblick über alle zu dem Betrieb gehörenden landwirtschaftlichen Flächen“ zu verschaffen. Da der Winzer im vorliegenden Fall jedoch keinerlei Antrag auf Agrarförderung (Sammelantrag) in den Folgejahren gestellt habe, missachtete er die Auflagen des Bewilligungsbescheids. Damit liegen  nach Ansicht des Gerichts die Voraussetzungen für dessen Aufhebung vor. Der Betriebsinhaber sei grundsätzlich bei zu Unrecht gezahlten Beiträgen zu deren Rückzahlung verpflichtet, jedoch sei nach Art. 80 Abs. 1 VO (EG) 1122/2009 erst zu ermitteln, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe die Beiträge „zu Unrecht gezahlt“ worden seien. Für Fälle der nicht fristgerechten Einreichung von Sammelanträgen bestünde mit Art. 70 Abs. 5 VO (EG) 1122/2009 eine Spezialregelung, die eine Kürzung bis zu maximal 25% des jährlichen Beihilfebetrags vorsehe. Die Norm enthalte ebenfalls eine Regelung für den Fall des Verstoßes gegen die formale Pflicht zur rechtzeitigen Einreichung des Sammelantrags, welcher eine Kontrolle der Einhaltung der Cross-Compliance-Pflichten ermöglichen soll. Die verspätete Einreichung des Sammelantrags habe nach dieser Regelung zwingend eine Kürzung des Beihilfebetrags, und zwar von 1% je Arbeitstag, maximal aber 25% der Beihilfe zur Folge. Es handle sich hierbei um eine Spezialregelung für den Fall der nicht fristgerechten Einreichung von Sammelanträgen. Die Norm ordne zwingend eine Kürzung der gewährten Beihilfe an. Das Ermessen der Behörde sei insofern auch gebunden.

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