Die immissionsschutzrechtliche Genehmigung einer Masthähnchenanlage ist maßgeblich vom Flächenbedarf der jeweiligen landwirtschaftlichen Tierhaltung abhängig. Dieser lässt sich hauptsächlich auf der Grundlage der Futterzusammensetzung, des Futterbedarfs sowie der Ertragsstärke der Pflanzen für den Futteranbau ermitteln, so das Verwaltungsgericht München in seinem Urteil vom 22.03.2019, Az.: M 19 K 17.3738.
In dem vom Verwaltungsgericht zu entscheidenden Fall hatte sich ein anerkannter Umweltverband gegen die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für eine aus mehreren Ställen bestehenden Masthähnchenanlage gewandt. Das zuständige Landratsamt hatte die vom Betreiber der Anlage beantrage immissionsschutzrechtliche Genehmigung erteilt. Genehmigt wurde eine Masthähnchenhaltung als Bodenhaltung im Einstreuverfahren. Zusätzlich legte die Behörde eine maximale Besatzdichte für die Mast sowie eine maximale Anzahl der Mastzyklen pro Stall und Jahr fest. Zur Begründung der Genehmigung führte die Behörde aus, dass es sich um ein privilegiertes Vorhaben nach § 35 Abs. 1 S. 1 BauGB handelt und Betrieb über ausreichend Fläche für die eigenständige Futtererzeugung verfüge. Trotz des hohen Pachtflächenanteils sei der Futterbedarf im Sinne von § 201 BauGB überwiegend gedeckt. Der Umweltverband sah dies anders und erhob Klage.
Das Verwaltungsgericht hielt die Klage für begründet. Das Vorhaben des Anlagenbetreibers verstoße gegen die baurechtliche Vorschrift des § 35 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 201 Baugesetzbuch (BauGB). Zwar stelle die Mast von Hähnchen Tierhaltung im Sinne von § 201 BauGB dar und erfülle insoweit den Begriff der Landwirtschaft. Auch die Nachhaltigkeit der Bewirtschaftung sowie ein auf Dauer gedachtes und lebensfähiges Unternehmen seien im Sinne von § 35 BauGB gegeben. Jedoch müsse nach § 201 BauGB das für das beantragte Vorhaben benötigte Futter überwiegend auf den zum landwirtschaftlichen Betrieb gehörenden, landwirtschaftlich genutzten Flächen erzeugt werden können. Über die dafür erforderlichen Flächen verfüge der Betreiber jedoch nicht mit der ausreichenden Sicherheit für die voraussichtliche Nutzungsdauer der beantragten Anlage. Dabei könnten Pachtverträge zwar grundsätzlich in die für die Pachtflächen notwendige „Verfügbarkeitsprognose“ eingestellt werden, allerdings nur, wenn sie eine ausreichende (Rest-)Laufzeit von 1/3 der vertraglichen Pachtzeit ab Genehmigung aufweisen und somit mindestens zehn Jahre ab Genehmigung fortbestehen. Verträge mit kürzerer Laufzeit könnten nur ausnahmsweise berücksichtigt werden.
Für die Ermittlung des Flächenbedarfs einer landwirtschaftlichen Tierhaltung nach den notwendigen baurechtlichen Vorschriften hat das Verwaltungsgericht dabei verschiedene Bezugspunkte herangezogen. Dazu zählte unter anderem die Futterzusammensetzung, der Futterbedarf sowie auch die Ertragsstärke der Pflanzen für den Futteranbau. Insbesondere sei die Futterverwertung für die Bestimmung des Mengenbedarfs an Futter ein wichtiger Faktor, denn Ziel der Mast sei es, die Tiere innerhalb eines bestimmten Zeitraums auf ein gewünschtes Endgewicht hin zu mästen. Dafür bedürfe es einer bestimmten Menge an Futter, die durch die sog. Futterverwertung ausgedrückt wird. Die Futterverwertung gibt an, wieviel Kilogramm Futter für die Erzeugung von einem Kilogramm Hähnchenfleisch benötigt wird. Zu beachten sei aber, dass der so errechnete Futterbedarf korrigiert werden dürfe, wenn während des Mastzyklus Tiere versterben. Denn in diesem Fall sei der anfallende Futterbedarf der zwischenzeitlich verstorbenen Tiere rechnerisch auf die überlebenden Tiere verteilt und müsse daher bei der Feststellung der zu erzeugenden Gesamtfuttermenge berücksichtigt werden. Schließlich seien für die Berechnung alle wesentlichen Futterbestandteile – also Mais und Weizen, aber auch Soja – heranzuziehen. Zwar bedürfe es für die Flächenberechnung keiner exakten Abbildung sämtlicher Futterbestandteile, um die Gestaltungsfreiheit des Tierhalters zu berücksichtigen. Allerdings müssten diejenigen Futterbestandteile bei der Flächenberechnung einbezogen werden, auf die ein „vernünftiger Landwirt“ schon zur Verwirklichung der ökonomischen Ziele seiner Tierhaltung nicht verzichten wird. Daher sei eine ganzheitliche und nicht bloß exemplarische Betrachtung des Futters und seiner Bestandteile notwendig. Aus diesem Grund sei auch Soja bei der Berechnung zu berücksichtigen, da bei der Hähnchenmast entscheidend ist, dass die Tiere nicht nur Kohlenhydrate, sondern auch Eiweiß zugeführt bekommen, um die gewollte Gewichtszunahme zu erreichen. Für die Umrechnung des Futterbedarfs in Fläche sei sodann zu bestimmen, welche Ertragsstärke aus welcher Region für jeden der drei Futterbestandteile anzusetzen ist. Da Landwirtschaft eine Bodenertragsnutzung sei, sei für die drei zu betrachtenden Pflanzenarten möglichst die Ertragsstärke zugrunde zu legen, die der konkrete Landwirt bei üblicher Bewirtschaftung der ihm zur Verfügung stehenden Flächen erwirtschaften könne. Dabei genüge es, Durchschnittswerte der näheren Region heranzuziehen.
Auf Grundlage dieser vom Verwaltungsgericht angestellten Erwägungen gab das Gericht der Klage des Umweltverbandes statt. Im Fehlen der ausreichend lange zur Verfügung stehenden Futterfläche liege ein Rechtsverstoß.