Wem gehören Fohlen und Stute?

Wird ein Kaufvertrag über eine tragende Stute geschlossen und wird das Fohlen noch vor der Übereignung geboren, so hat der Käufer sowohl einen Anspruch auf die Stute, als auch auf das Fohlen. Die Weigerung des Verkäufers auf Übereignung des Fohlens begründet einen Rücktrittsgrund, so das Landgericht Aurich in seinem Urteil vom 24.04.2019, Az.: 2 O 219/18.

Im Streitfall ging es um den genauen Inhalt eines Kaufvertrags. Vereinbart war der Kauf bzw. Verkauf einer tragenden Stute. Nach Abschluss des Vertrages zahlte der Käufer jedoch den Kaufpreis nicht, da er die vom Verkäufer angeforderten Röntgenbilder und eine sogenannte „TÜV-Bescheinigung“ nicht erhalten hatte. Einige Zeit später ist der Käufer vom Kaufvertrag zurückgetreten, da der Verkäufer die Übereignung und Herausgabe des zwischenzeitlich geborenen Fohlens verweigerte. Zur Begründung verwies der Verkäufer auf den Zahlungsverzug des Käufers und führte ergänzend aus, dass sich aus dem schriftlichen Kaufvertrag nicht die Verpflichtung zur Übermittlung von Röntgenbildern oder einer sogenannten TÜV-Bescheinigung ergebe. Der Käufer habe seiner Ansicht nach kein Rücktrittsrecht, da er zu einer Übereignung des Fohlens nicht verpflichtet sei. Die Stute habe zu einem Zeitpunkt gefohlt als sie noch in seinem Volleigentum gestanden habe, weshalb er auch das Eigentum am Fohlen erworben habe. Dieses sei nicht Gegenstand des Kaufvertrags. Der Verkäufer verklagte daraufhin den Käufer auf Kaufpreiszahlung für die verkaufte Stute.

Das Landgericht widersprach der Auffassung des Verkäufers. Der Käufer sei wegen der Erfüllungsverweigerung des Verkäufers wirksam vom Kaufvertrag zurückgetreten, so dass der Kaufpreisanspruch nicht mehr bestand. Der Käufer habe einen Verschaffungsanspruch nicht nur hinsichtlich der Stute, sondern auch hinsichtlich des Fohlens gehabt, da er ausweislich des Kaufvertrages eine tragende Stute gekauft habe. Es gehöre damit zum Vertragsinhalt, das auch das bereits gezeugte, aber noch nicht geborenen Fohlen verkauft werden sollte. In der Übereignung der Stute läge daher keine vollständige Erfüllung des Kaufvertrages. Zudem habe der Verkäufer eine endgültige Erfüllungsverweigerung zum Ausdruck gebracht, so dass für den Rücktritt des Käufers auch keiner weiteren Formalien, insbesondere keiner Fristsetzung, erforderlich waren. Aufgrund des wirksamen Rücktritts bestehe kein Anspruch des Verkäufers auf Kaufpreiszahlung.

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