Kein Rücktrittsrecht vom Traktorkauf bei fehlendem Nachweis einer erfolglos verstrichenen Nachbesserungspflicht

Möchte der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten, weil die gekaufte Sache mangelhaft ist, muss er dem Verkäufer zunächst Gelegenheit geben, die Mängel zu beseitigen und ihm hierzu eine angemessene Frist setzen. Erst wenn die Mängel innerhalb der Frist nicht beseitigt werden, besteht ein Rücktrittsrecht vom Kaufvertrag. Der Käufer hat zu beweisen, dass die Nachbesserungspflicht erfolgslos verstrichen ist, so das Landgericht Osnabrück in seinem Urteil vom 18.01.2018, Az.: 4 O 1603/17.

Ein Käufer erwarb käuflich einen Traktor von einem Landtechnikhändler. Käufer und Verkäufer einigten sich auf einen Kaufpreis von 11.500 €. Ferner einigten sie sich im Rahmen des Kaufvertrages darauf, dass der Verkäufer vor Übergabe des Traktors verschiedene Arbeiten an diesem vorzunehmen habe. Unter anderem sollte die Fahrzeugelektrik überarbeitet, sollten die Reifen gewechselt und sollte die zu tief hängenden Kotflügel hochgesetzt werden. Der Landwirt leistete eine Anzahlung in Höhe von 10.000 € und beauftragte eine Spedition mit der Abholung des Traktors. Als der Traktor dem Käufer drei Monate nach Abschluss des Kaufvertrages geliefert wurde, musste der Käufer feststellen, dass die vereinbarten Arbeiten nicht durchgeführt worden waren. Hinzu kamen weitere Mängel, die ihm zuvor am Traktor nicht aufgefallen waren. Der Käufer rügte die nicht durchgeführten Arbeiten und Mängel und setzte dem Verkäufer eine Nachbesserungsfrist von drei Tagen. Der Verkäufer ließ den Traktor für die Reparaturarbeiten wieder abholen. Während der Reparaturarbeiten setzte der Käufer dem Verkäufer weitere Nachfristen. Der Verkäufer sicherte dem Käufer zu, dass er die Forderungen erfüllen werde. Dennoch erklärte dieser schließlich den Rücktritt vom Kaufvertrag und erhob Klage.

Das Landgericht sprach dem Käufer kein Rücktrittsrecht vom Kaufvertrag zu. Das Gericht betonte in seiner Entscheidung, dass es für die Ausübung des Rücktrittsrechts erforderlich sei, dass der Käufer dem Verkäufer zunächst erfolglos eine angemessene Frist zur Nacherfüllung bestimmt hat. Im vorliegenden Fall sei dem Käufer jedoch nicht gelungen nachzuweisen, dass die vom ihm gesetzte Frist verstrichen sei, ohne dass der Verkäufer eine Reparatur durchgeführt habe. Vielmehr könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Traktor bereits vor Ablauf der Frist in einen mangelfreien Zustand versetzt worden sei. Der Verkäufer habe sich bemüht die Reparaturen so schnell wie möglich und ordnungsgemäß durchführen zu lassen. Aufgrund der Oldtimer-Charakteristik hätte dies zwar mehr Zeit in Anspruch genommen als für gewöhnlich, da es schwierig sei, an passende Ersatzteile zu kommen. Dennoch erklärte sich der Käufer dem Ablauf der Reparatur wiederholt einverstanden. Der Verkäufer habe den Käufer regelmäßig über den Stand der Reparaturarbeiten informiert und sich vergewissert, dass die Reparatur gut durchgeführt werde. Aus diesem Grund liege kein erfolgloses Verstreichen der Frist vor. Hinzu komme, dass ein Käufer vor Ablauf einer Nachfrist an der Ausübung seines Rücktrittsrechts auf Grund des Verbots widersprüchlichen Verhaltens gehindert sei, insbesondere wenn der Verkäufer sich auf die Geltung der Nachfrist verlassen könne. Dies sei im vom Gericht zu entscheidenden Fall gegeben. Der Käufer habe mehrere Fristen gesetzt. Der Verkäufer habe innerhalb dieser Frist die Reparatur ernsthaft angestrebt und sie auch betreut. Ferner habe er die Reparatur unstreitig zu Ende geführt. Der Ablauf der Nachfrist war nicht gegeben, auch nicht nach dem Grundsatz von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB. Ein Rücktrittsrecht stand dem Käufer daher nicht zu.

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