Der Hopfenanbau innerhalb eines Wasserschutzgebietes ist unzulässig, sofern dadurch die Möglichkeit einer nachteiligen Veränderung der Grundwasserbeschaffenheit geschaffen wird, so das Verwaltungsgerichtshof München in seinem Urteil vom 15.02.2019, Az.: 8 CS 18.2411.
Ein Landwirt plante die Errichtung eines Hopfengartens, zu dessen Zweck er Grundstücke für die Dauer von 20 Jahren gepachtet hatte. Diese Grundstücke lagen innerhalb der engeren Schutzzone eines Wasserschutzgebiets für eine Wasserversorgungsanlage. Das zuständige Landratsamt untersagte ihm sowohl die Errichtung des Hopfengartens als auch die Errichtung von Hopfensäulen unter Vornahme von Veränderungen und Aufschlüssen der Erdoberfläche sowie den Anbau von Hopfen als Sonderkultur. Die vom Landwirt zu diesem Zeitpunkt bereits auf den Grundstücken eingelegten Hopfenpflanzen als auch die dort gelagerten Hopfensäulen sollten wieder entfernt werden. Zur Begründung verwies das Landratsamt auf das Verbot in § 3 I Nr. 2 der öffentlichen Schutzgebietsverordnung, wonach Veränderungen und Aufschlüsse der Erdoberfläche verboten seien, selbst wenn das Grundwasser nicht aufgedeckt werde. Der Landwirt erhob gegen den Bescheid Klage.
Der Verwaltungsgerichtshof bestätigte die Rechtsauffassung der Behörde. Nach § 100 Abs. 1 S. 2 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) ist eine Behörde verpflichtet, Maßnahmen anzuordnen, die im Einzelfall notwendig sind, um Beeinträchtigungen des Wasserhaushalts zu vermeiden bzw. zu beseitigen oder die Erfüllung öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen sicherzustellen. Dieser Verpflichtung sei das Landratsamt mit der Untersagung des Hopfenanbaus nachgekommen. Die Notwendigkeit der Anordnung bestand in der aus dem Hopfenanbau resultierenden Gefahr, die Grundwasserbeschaffenheit dauernd oder in einem nicht unerheblichen Ausmaß nachteilig zu verändern. Für die Annahme einer solchen Gefahr reiche nach Auffassung des Gerichts bei der Betroffenheit des Grundwassers bereits die nicht ganz entfernte, nur theoretische Möglichkeit einer schädigenden Einwirkung auf das Wasser aus. Beim konventionellen Hopfenanbau auf dem streitgegenständlichen Grundstück bestünde diese Gefahr der nachteiligen Veränderung der Grundwasserbeschaffenheit. Durch den Anbau entstünden im Laufe der Zeit Makroporen, die für das Niederschlagswasser und darin gelöste Stoffe wie z.B. Pflanzenschutzmittelreste als bevorzugte Fließwege in den Untergrund und damit auch in das Grundwasser dienen. Die wasserunwirtschafliche Gefahrenprognose stützte das Gericht auf die sensiblen Untergrundverhältnisse vor Ort und den intensiven Einsatz von Pflanzenschutzmitteln beim Hopfenanbau. Dem Vorbringen des Landwirts, dass es sich beim Hopfenanbau um eine „übliche land- und forstwirtschaftliche Bodenverarbeitung“ handele, die vom Verbotskatalog der örtlichen Wasserschutzgebietsverordnung ausgenommen sei, folgte das Gericht nicht. Nach seiner Auffassung legten die für die Beurteilung maßgeblichen Einschätzungen der wasserwirtschaftlichen Fachbehörde dar, dass die Wahrscheinlichkeit, dass Pflanzenschutzmittel in die Trinkwasserbrunnen gelangen, beim Hopfenanbau doppelt so hoch seien wie beim konventionellen Ackerbau. Auch stelle das „Monitoring“ der Grundwasserqualität im Vergleich zur angeordneten Unterlassung des Anbaus kein gleich geeignetes, milderes Mittel dar. Eine etwaige Grundwasserverunreinigung werde nicht verhindert, sondern allenfalls eine eingetretene Gewässerverschlechterung bestätigt. Der Bescheid sei daher zu Recht ergangen.