Wird eine Dauergrünlandfläche für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt, wenn sie ausschließlich als Herbst- und Winterweide für landwirtschaftliches Nutzvieh (z.B. Schafe) dient, sodass die Beihilfefähigkeit dieser Fläche zu bejahen ist? Mit dieser Frage hat sich das Oberverwaltungsgericht Lüneburg in seinem Urteil vom 21.03.2019, Az.: 10 LA 46/18, befasst.
Der Pächter einer Dauergrünlandfläche, der die Fläche außerhalb der Vegetationsperiode im Herbst und Winter als Schafsweide nutzte, hatte die Gewährung einer Betriebsprämie beantragt. Die restliche Zeit des Jahres befand sich die Fläche im Besitz einer anderen Person, die die Fläche in keiner Weise landwirtschaftlich nutzte. Die Behörde versagte die Zahlung mit der Begründung, die Fläche sei nicht beihilfefähig.
Das Oberverwaltungsgericht folgte der Rechtsauffassung der Behörde und stellte in seiner Entscheidung klar, dass sich die Beihilfefähigkeit einer Grünlandfläche bei Nutzung mehrerer Personen jeweils einzelfallbezogen nach den Kriterien für die landwirtschaftliche Tätigkeit bestimme. Denn nach den Verordnungen im Rahmen der Betriebsprämienregelung seien nur solche Flächen beihilfefähig, die für landwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt werden. Unter landwirtschaftlichen Tätigkeiten seien dabei alle Tätigkeiten zu fassen, die der Erzeugung, der Zucht oder dem Anbau landwirtschaftlicher Erzeugnisse, einschließlich Ernten, Melken, Zucht von Tieren und Haltung von Tieren für landwirtschaftliche Zwecke, oder der Erhaltung von Flächen in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand dienen. Im Hinblick auf die Beihilfefähigkeit von Grünflächen verschiedener Nutzer sei bei der Abgrenzung also insbesondere danach zu fragen, wer auf eigenes Risiko und selbstständig die in Rede stehende Grünfläche überhaupt bzw. überwiegend gesät, sonst gepflegt und „geerntet“ habe. Da der Pächter in dem vom Gericht zu entscheidenden Fall die Flächen lediglich im Herbst und Winter als Schafsweide nutzte, sei die Fläche nicht beihilfefähig. Maßgeblich sei, dass die Fläche nicht hauptsächlich bzw. überwiegend durch den Pächter, der die Gewährung einer Betriebsprämie beansprucht, landwirtschaftlich genutzt werde. Im Gegenteil sei sie sogar während des größten Teils des Jahres überhaupt nicht für landwirtschaftliche Zwecke genutzt worden. Zudem habe der Pächter in seiner Nutzungszeit die Fläche lediglich in der Weise genutzt, dass er das dort vorgefundene – ohne sein weiteres Zutun gewachsene – hohe Gras von seinen Schafen hat fressen lassen. Bei dieser Vorgehensweise sei bereits fraglich, ob ein derartiger „rein passiver Vorgang“ überhaupt eine landwirtschaftliche Nutzung darstellen könne. Das Oberverwaltungsgericht vertrat diesbezüglich die Auffassung, dass eine solche passive Nutzung während eines relativ kurzen Zeitraums gegenüber der nicht landwirtschaftlichen Nutzung der Fläche während des übrigen Jahres zurücktritt und damit eine überwiegende bzw. hauptsächliche landwirtschaftliche Nutzung der Fläche nicht festgestellt werden kann. Die Versagung sei somit zu Recht erfolgt.