Die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren für Grundstücke, die wegen des Fehlens einer innerhalb geschlossener Ortslage üblichen und sinnvollen wirtschaftlichen Nutzungsmöglich-keit brach liegen oder nur landwirtschaftlich genutzt werden können, ist nicht gerechtfertigt, so das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg in seinem Beschluss vom 17.06.2019, Az.: OVG 9 N 81.16.
Die Behörde hatte gegen den Eigentümer mehrerer Grundstücke Straßenreinigungsgebühren erhoben. Eines der betroffenen Grundstücke lag brach und war seit mehreren Jahren zur landwirtschaftlichen Nutzung verpachtet. Der Eigentümer erhob Klage gegen den Gebührenbescheid.
Das Verwaltungsgericht hob in erster Instanz den Gebührenbescheid der Behörde auf, da die veranlagten Flurstücke in dem maßgeblichen Zeitraum brach gelegen hätten und lediglich zu Zwecken der Grundstückspflege an einen Landwirt verpachtet worden seien. Ein Bebauungsplan, der eine andere als eine landwirtschaftliche Nutzung ermöglicht habe, sei nicht in Kraft getreten. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts bestehe für Grundstücke, die wegen des Fehlens einer innerhalb geschlossener Ortslagen üblichen und sinnvollen wirtschaftlichen Nutzungsmöglichkeit brach lägen oder nur landwirtschaftlich genutzt werden könnten, keine Pflicht zur Zahlung von Straßenreinigungsgebühren. Die Straßenreinigung erfolge im Interesse der für geschlossene Ortslagen typischen Grundstücksnutzungen. Die Behörde legte Berufung ein.
Das Oberverwaltungsgericht teilte die Annahme des Verwaltungsgerichts. Straßenreinigungsrechtlich „erschlossen“ im Sinne des § 49a Abs. 4 S. 1 Nr. 3 BbgStrG seien nur Grundstücke, die rechtlich und tatsächlich die Zugangsmöglichkeit zu der öffentlichen Straße hätten und bei denen sich die Straßenreinigung in Bezug auf die Möglichkeit einer innerhalb der geschlossenen Ortslage üblichen und sinnvollen Nutzung vorteilhaft auswirke. Die Straßenreinigung erfolge im Interesse der für geschlossene Ortslagen typischen Grundstücksnutzung, weshalb die Erhebung einer Straßenreinigungsgebühr von den Eigentümern der so genutzten Grundstücke gerechtfertigt sei. Bei Grundstücken, die nicht in einer für die geschlossenen Ortslage typischen Weise genutzt werden, fehle ein solcher Vorteil, sodass die Erhebung einer Gebühr nicht gerechtfertigt ist. Für die Erklärung eines Grundstücks als „erschlossen“ sei zudem die bloße Möglichkeit einer landwirtschaftlichen Nutzung nicht ausreichend. Die landwirtschaftliche Nutzung eines Grundstücks sei gerade keine innerhalb der geschlossenen Ortslage übliche Nutzung, sondern typisch für den Außenbereich. Eine Ausdehnung der Straßenreinigung auf öffentliche Straßen außerhalb der geschlossenen Ortslage sei daher nur unter den Voraussetzungen zulässig, dass bebaute Grundstücke an die Straße angrenzen (§ 49a Abs. 4 S. 1 Nr. 1 BbgStrG).