Das Abkippen von Pferdemist im Bereich eines bewaldeten Grundstücks über mehrere Jahre ist als unzulässige Ablagerung von Abfall einzuordnen, auch wenn der Pferdemist nach einer gewissen Zeit zu Humus wird und daher grundsätzlich besonders gut verwertbares Material darstellt, so der Verwaltungsgerichtshof München in seinem Beschluss vom 19.12.2018, Az.: 20 ZB 18.1219.
Der Verwaltungsgerichtshof stellte klar, das es sich bei Pferdemist um Abfall handelt, auch wenn dieser nach längerer Zeit der Lagerung zu Humus werde und damit eine grundsätzliche Wiederverwertungsmöglichkeit bestehe. Eine abstrakte Widerverwertungsmöglichkeit genüge jedoch nicht, um von einem unmittelbaren neuen Verwendungszweck auszugehen und eine Abfalleigenschaft zu verneinen. Der Kläger habe durch das jahrelange Abkippen des Pferdemistes an einer steilen Böschung den Pferdemist beseitigen wollen. Bereits das Abkippen an der Abkippstelle, einer steilen Böschung, spreche dafür, dass der Kläger keine Wiederverwertungsabsicht gehabt hätte. Der Standort zeige doch, dass keine Absicht bestanden habe, den Pferdemist zu wertvollem Humus zu kompostieren. Daher bestünden keine Zweifel daran, dass der Kläger mit dem Abkippen des Mistes die Exkremente seines Pferdes endgültig beseitigen wollte. Daher handele es sich beim Pferdemist um unzulässig gelagerten Abfall. Die Frage, ob Pferdemist als ein tierisches Nebenprodukt (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 KrWG), oder als Fäkalie (§ 2 Abs. 2 Nr. 4 KrWG), welche nicht zur Deponierung bestimmt ist, einzuordnen ist, hat der Verwaltungsgerichtshof offengelassen.
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