Pflanzenschutzmittel, die zum Zwecke des Verkaufs bereitgehalten, zum Verkauf angeboten oder weitergegeben werden, müssen auf dem Gebinde zwingend den Sicherungshinweis SP1 „Mittel und/oder dessen Behälter nicht in Gewässer gelangen lassen“ und die Angabe des Herstellungsdatums enthalten. Das entschied das Landgericht Bielefeld im Urteil vom 06.04.2018, Az.: 15 O 96/17.
Ein Unternehmen, welches sich mit der Entwicklung, Registrierung und dem Vertrieb von Pflanzenschutzmitteln befasst, wandte sich mit der Klage gegen ein anderes Unternehmen. Streitgegenstand war ein vom Mitbewerber gehandeltes Pflanzenschutzmittel, welches ohne Angabe eines Produktionsdatums und ohne den Sicherungshinweis SP1 gemäß Anhang 3 der Verordnung (EU) 547/201 auf dem Gebinde oder Etikett auf dem deutschen Markt vertrieben wurde. Der Sicherungshinweis SP1 besagt, dass das Mittel und/oder dessen Behälter nicht in Gewässer gelangen darf, Ausbringungsgeräte nicht in unmittelbarer Nähe von Oberflächengewässern gereinigt werden dürfen und indirekte Einträge über Hof- und Straßenabläufe verhindert werden müssen. Der Mitbewerber vertrat jedoch die Ansicht, dass er mit einem von ihm auf dem Etikett des Pflanzenschutzmittels angebrachten Hinweis (NW468) „Anwendungsflüssigkeiten und deren Reste, Mittel und dessen Reste, entleerte Behältnisse oder Packungen sowie Reinigungs- und Spülflüssigkeiten nicht in Gewässer gelangen zu lassen. Dies gilt auch für indirekte Erträge über die Kanalisation, Hof- und Straßenabläufe sowie Regen -und Abwasserkanäle“ der Kennzeichnungspflicht hinreichend nachgekommen sei. Zudem sei nach seiner Auffassung das Anbringen eines Herstellungsdatums entbehrlich, da die Verwendung eines eigenen Chargennummernsystems anstelle der Originalcodierung des Herstellers ebenso gestattet sei.
Das Landgericht teilt diese Auffassung nicht, sondern gab dem klagenden Unternehmen Recht. Das Fehlen des Sicherungshinweis SP1 stellt einen Verstoß gegen §§ 47 Abs. 1, 31 Pflanzenschutzgesetz (PflSchG) in Verbindung mit Anhang 1 der VO (EU) 547/2011 dar. Entgegen der Auffassung des beklagten Mitbewerbers stelle die vorbezeichnete Vorschrift zwingendes Recht dar. Durch die Anbringung des Hinweises NW486 könne den zwingenden gesetzlichen Vorgaben der Vorschrift auch nicht alternativ entsprochen werden, da diese keine Ausnahmen zulasse und auch die Zielsetzung beider Hinweise eine andere sei. Während sich der Sicherungshinweis SP1 zur Gefahrenabwehr an denjenigen richte, der mit dem entsprechenden Gebinde im Wege der Vertriebskette in Berührung komme, sei der Hinweis NW486 lediglich als eine Gebrauchsanleitung zu verstehen. Aufgrund dieser unterschiedlichen Zielsetzung läge bei zusätzlicher Anbringung des Sicherungshinweises SP1 auch gerade keine Hinweisdopplung vor. Auch die fehlende Angabe des Herstellungsdatums verstoße gegen zwingende gesetzliche Vorgaben, von denen Händler nicht aus eigenen Zweckmäßigkeitserwägungen abrücken dürften. Die Anbringung des Produktionsdatums diene dem Zweck der Gefahrenabwehr, indem es frühzeitig, nämlich bevor es überhaupt zu einer Anwendung des Produktes kommt, über etwaige Gefahren informiert, die aus einer Überlagerung des Produktes resultieren könnten. Die Verfolgbarkeit des Produkts auf Grund eines eigenen Chargensystems genüge diesem Zweck nicht. Diese Angabe erfordere einen gewissen Rechercheaufwand und führe daher gerade nicht zu einer frühzeitigen Information. Der Vertrieb des Pflanzenschutzmittels ohne den Sicherungshinweis SP1 und die Angabe des Herstellungsdatums hat das Landgericht untersagt.