Beitragsbemessung in der Krankenversicherung der Landwirte auf Grundlage eines korrigierten Flächenwerts verfassungsmäßig

Die Beitragsbemessung in der Krankenversicherung der Landwirte nach dem korrigierten Flächenwert bzw. einem anderen angemessenen Maßstab ist sachgemäß und verstößt nicht gegen höherrangiges Recht, insbesondere nicht gegen das Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG. Dies entschied das Landessozialgericht Sachsen mit seinem Urteil vom 29.01.2019, Az.: 9 KR 67/17.

Ein Landwirt hatte sich gerichtlich gegen die Festsetzung seiner Beiträge zur Krankenversicherung der Landwirte gewehrt. Die Krankenversicherung hatte ihm mitgeteilt, dass ab dem 01.01.2014 für die Beitragsberechnung ein bundesweit einheitlicher Beitragsmaßstab zugrunde gelegt werde. Dabei erfolge die Beitragsberechnung seiner Krankenversicherungsbeiträge auf der Grundlage eines so genannten korrigierten Flächenwerts. Dieser setze sich aus dem Flächen- und dem Beziehungswert der jeweils aktuellen Verordnung zur Ermittlung von Arbeitseinkommen aus der Land- und Forstwirtschaft zusammen. Der in der Vergangenheit angewandte regionale Maßstab für die Berechnung der Krankenkassenbeiträge sei nicht mehr anzuwenden, da diese aufgrund eines Beschlusses der Vertreterversammlung der landwirtschaftlichen Sozialversicherungsträger nicht mehr anwendbar seien. Dagegen erhob der Landwirt Widerspruch. Zur Begrünung führte er an, der korrigierte Flächenwert verstoße gegen geltendes Recht. Die Satzung der landwirtschaftlichen Krankenkasse habe die Beitragsklassen nach einem angemessenen Maßstab zu bestimmen, wozu der korrigierte Flächenwert nicht zähle, da er die potentielle Einkommenserzielung der erheblich unterschiedlich strukturierten Landwirtschaftsbetriebe nicht vergleichbar widerspiegele. Die Krankenversicherung wies den Widerspruch zurück. Der Gesetzgeber habe nachdem erhebliche Unterschiede in der Beitragsgestaltung für Unternehmen mit vergleichbarer Betriebsstruktur aufgetreten seien, einen bundeseinheitlichen Beitragsmaßstab eingeführt. Der korrigierte Flächenwert habe sich als Beitragsmaßstab in der Praxis bewährt und sei durch die Rechtsprechung anerkannt. Der Landwirt klagte.

Das Gericht wies die Klage ab. Die Beitrags- und Versicherungspflichtigen der landwirtschaftlichen Krankenversicherung, wozu insbesondere Unternehmer der Land- und Forstwirtschaft einschließlich des Wein- und Gartenbaus sowie der Teichwirtschaft und der Fischzucht zählen, seien als solche verpflichtet, die vorgeschriebenen Beiträge zu tragen und zu zahlen. Die Beiträge seien von der Krankenversicherung auch für das Jahr 2014 in rechtmäßiger Weise festgesetzt worden. Nach dem Gesetz der Krankenversicherung auch der Landwirte (KVLG) richte sich die Beitragsbemessung bei versicherungspflichtigen landwirtschaftlichen Unternehmern neben dem Zahlbetrag der Rente nach dem Einkommen aus Land- und Forstwirtschaft. Dazu werden Beitragsklassen „nach dem Wirtschaftswert, dem Arbeitsbedarf oder einem anderen angemessenen Maßstab“ in der Satzung der Krankenkasse festgesetzt. Diese gesetzlichen Bestimmungen zur Beitragsbemessung seien verfassungsgemäß und ermöglichen den Krankenkassen hinsichtlich des Maßstabs zur Verteilung der Beitragslast die Entwicklung eigener Maßstäbe. Zudem hätten sich die Krankenkassen dazu verpflichtet, Beiträge nicht nach dem tatsächlich erzielten Einkommen des landwirtschaftlichen Unternehmers zu bemessen, sondern nach abstrakten Werten zur Bemessung der Ertragskraft des Betriebes, d.h. dem Wirtschaftswert, dem Arbeitsbedarf oder einem anderen Wert. Darin liege auch kein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Zudem gebe es keinen Verfassungsgrundsatz dergestalt, dass sich eine Erhebung von Sozialversicherungsbeiträgen stets nach dem genausten Bemessungsmaßstab richten müsse bzw. dass Schätzungen nur zulässig seien, wenn die Ermittlung der tatsächlichen Umstände mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden wäre. Die Herstellung von Beitragsgerechtigkeit sei zwar ein legitimes gesetzgeberisches Ziel, jedoch sei der Gesetzgeber nicht verpflichtet, hierbei ein Optimum anzustreben. Die Regelungen zur Beitragsbemessung nach dem KVLG bzw. nach der abstrakten Ertragskraft der Betriebe der landwirtschaftlichen Unternehmer habe die Krankenversicherung der Landwirte umgesetzt, indem sie in ihrer Satzung von November 2013 „einen anderen angemessenen Maßstab“ mit dem korrigierten Flächenwert festsetzte. Dies verstößt auch nicht gegen höherrangiges Recht, sondern entspreche gerade dem gesetzgeberischen Konzept.

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