Wird in einem Unternehmensflurbereinigungsverfahren das dem Unternehmen zugrunde liegende Planfeststellungsverfahren eingestellt und ist das Flurbereinigungsverfahren nur für einen Teil des Flurbereinigungsgebiets erforderlich, kann das Unternehmensflurbereinigungsverfahren teilweise eingestellt und teilweise auf ein vereinfachtes Flurbereinigungsverfahren umgestellt werden, sofern die Beteiligten hieran interessiert sind. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Lüneburg in seinem Urteil vom 26.02.2019, Az.: 15 KF 45/17.
Nachdem der Landkreis einer Stadt für die Ortsumgehung ein straßenrechtliches Planfeststellungsverfahren eingeleitet hatte, wurde für ein etwa 1.214 ha großes Verfahrensgebiet eine Unternehmensflurbereinigung angeordnet. Als der Bau der Umgehungsstraße über Bebauungspläne vorangetrieben wurde, ist das Planfeststellungsverfahren eingestellt worden. Es erging ein veränderter Einleitungsbeschluss für das Flurbereinigungsverfahren, welches daraufhin auf dieser Grundlage fortgeführt wurde. Mit gerichtlichen Urteilen wurden einige Zeit später die Bebauungspläne jedoch für unwirksam erklärt, da die zwischenzeitlich fertiggestellte Umgehungsstraße durch ein faktisches Vogelschutzgebiet verlief. Nach erhobener Klage eines Teilnehmers des Flurbereinigungsverfahrens hob das OVG Lüneburg den abgeänderten Einleitungsbeschluss für das Flurbereinigungsverfahren auf. Daraufhin ordnete die Flurbereinigungsbehörde die Einstellung des Flurbereinigungsverfahrens für ein Teilgebiet und im Übrigen die Umstellung auf eine sog. vereinfachte Flurbereinigung an. Zur Begründung führte die Behörde an, dass dadurch in dem von der Einstellung betroffenen Teilgebiet, durch das auch die Trasse der Umgehungsstraße verlaufe, ein geordneter Zustand hergestellt werde. Im übrigen Gebiet solle zudem durch die Fortführung der Flurbereinigung eine Zusammenlegung landwirtschaftlicher Flächen erreicht und eine Grundlage für den bereits ausgeführten Bau ländlicher Wirtschaftswege geschaffen werden. Gegen die teilweise Einstellung und teilweise Fortführung der Flurbereinigung erhob der Teilnehmer des Flurbereinigungsverfahrens und gleichzeitige Eigentümer von Grundstücken in beiden Teilgebieten Klage vor dem Oberverwaltungsgericht.
Das Oberverwaltungsgericht erklärte die teilweise Einstellung und teilweise Fortführung der Flurbereinigung jedoch gemäß § 87 Abs. 3 FlurbG für rechtmäßig. Nach dieser Vorschrift könne ein Unternehmensflurbereinigungsverfahren teilweise eingestellt und teilweise auf ein vereinfachtes Flurbereinigungsverfahren umgestellt werden, wenn in einem Unternehmensflur-bereinigungsverfahren das dem Unternehmen zugrunde liegende Planfeststellungsverfahren eingestellt wurde und die zuständige Flurbereinigungsbehörde die Durchführung eines vereinfachten Flurbereinigungsverfahrens nur für einen Teil des Flurbereinigungsgebiets für erforderlich hält. Diese Umstände waren in diesem Fall gegeben. Insbesondere durfte die Flurbereinigungsbehörde nicht nur die Erforderlichkeit, sondern auch das (objektiv zu beurteilende) Interesse der Beteiligten für gegeben halten, zumal bereits erhebliche Investitionen in den ländlichen Wegebau vorgenommen wurden. Nach Auffassung des Gerichts könne zudem eine (teilweise) Umstellung eines Unternehmensflurbereinigungs-verfahrens gemäß § 87 Abs. 3 S. 2 FlurbG auf ein vereinfachtes Flurbereinigungsverfahren gerade dann angeordnet werden, wenn in dem Unternehmensflurbereinigungsverfahren bereits personelle und/oder materielle Aufwendungen getätigt worden sind, die es unvertretbar erscheinen lassen, das Unternehmensflurbereinigungsverfahren einzustellen. Das Flurbereinigungsverfahren sei auch nicht wegen der langen Zeitspanne seit seiner Einleitung funktionslos geworden. Das Oberverwaltungsgericht konnte keine überzeugenden Gründe erkennen, die gegen die teilweise Einstellung des Flurbereinigungs-verfahrens unter anderem. im Bereich der Trasse der Ortsumgehung gesprochen hätten. Auch hinsichtlich der Abgrenzung der beiden Teilgebiete konnte das Gericht keine Fehler bei der Ermessensentscheidung der Flurbereinigungsbehörde feststellen.