Bewerbung eines pflanzlichen Produkts als „Käse-Alternative“ zulässig

Die Bezeichnung eines pflanzlichen Produkts als „Käse-Alternative“ ist zulässig, da das Produkt damit lediglich in die Beziehung zum Milchprodukt Käse gesetzt wird, ohne es als solchen zu bezeichnen. Durch den Wortzusatz „Alternative“ wird eine Irreführung des Verbrauchers verhindert. Dies entschied das Oberlandesgericht Celle in seinem Beschluss vom 06.08.2019, Az.: 13 U 35/19.

Ein Abmahnverein, zu dessen Aufgaben die Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs gehört, hatte sich gegen den Vertreiber eines veganen Lebensmittels aus rein pflanzlichen Produkten (Cashewkernen) gewandt. Er forderte den Vertreiber mit Mahnung dazu auf, die Bezeichnung seines Produktes als „Käse-Alternative“ sowohl auf dessen Homepage, als auch auf der Produktverpackung zu unterlassen. Als sich dieser einer entsprechende Unterlassungserklärung verweigerte, erhob der Verein Klage. Er berief sich auf einen Verstoß gegen Art. 78 Abs. 1c, Abs. 2 i.V.m. Anhang VII Teil III Nr. 2, VIII Nr. 1 VO (EU) 1308/2013 und verwies auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 14. Juni 2017, in welcher ausgeführt wird, dass bei der Vermarktung oder Werbung eines pflanzlichen Produkts weder die Bezeichnung „Milch“ noch die Bezeichnung für Milcherzeugnisse wie „Käse“ verwendet werden dürfe, und zwar selbst dann nicht, wenn diese Bezeichnung durch klarstellende oder beschreibende Zusätze ergänzt würde, die auf den pflanzlichen Ursprung des in Rede stehenden Produkts hinweisen. Beim Attribut „Alternative“ handele es sich um einen solchen Zusatz, sodass eine solche Bezeichnung unzulässig sei.

Das Oberlandesgericht Celle teilte diese Auffassung nicht. Die Bezeichnung als „Käse-Alternative“ verstoße weder gegen Art. 78 Abs. 1 lit. c, Abs. 2 i.V.m. Anhang VII Teil III Nr. 2 lit. a, viii) VO (EU) 1308/2013, noch gegen Art. 7 Abs. 1 i.V.m. Art. 17 Abs. 1 VO (EU) 1169/2011. Nach diesen Vorschriften seien „Milcherzeugnisse“ ausschließlich aus Milch, d.h. dem durch ein- oder mehrmaliges Melken gewonnenen Erzeugnis der normalen Eutersekretion gewonnenen Erzeugnisse, wobei insbesondere die Bezeichnung „Käse“ nach lit. a, viii) ausschließlich Milcherzeugnissen vorbehalten sei. Allerdings sei diese Vorschrift dahin auszulegen, dass die Bezeichnung „Käse“ zwar bei der Vermarktung und Werbung zur Bezeichnung eines rein pflanzlichen Produktes nicht verwendet werden dürfe, da es weder aus „Milch“ noch aus „Milcherzeugnissen“ gewonnen werde. Jedoch werde das Produkt des Vertreibers mit dem Begriff „Käse-Alternative“ gerade nicht als „Käse“ bezeichnet. Das Produkt werde lediglich in eine Beziehung zu dem Milchprodukt Käse gesetzt. Mit dem Zusatz „Alternative“ werde hinreichend zum Ausdruck gebracht, dass es sich bei dem Produkt nicht um Käse, sondern um etwas anderes – nämlich eine Alternative zu Käse – handele. Insbesondere handele es sich bei dem Zusatz „Alternative“ nicht um einen klarstellenden oder beschreibenden Zusatz, wie es beispielsweise bei den Bezeichnungen „Tofubutter“, „Pflanzenkäse“, oder „Cashewkäse“ der Fall wäre. Während solche Bezeichnungen zur Irreführung geeignet seien, da sie dem Verbraucher suggerieren, es handele sich um ein Produkt, das jedenfalls auch aus tierischen Milcherzeugnissen bestehe, verhalte es sich bei dem Begriff „Alternative“ gerade anders. Hier bestehe für den durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher keine vergleichbare Irreführungsgefahr. Denn dieser verstehe unter einer „Alternative“ eine Klarstellung dahingehend, dass es sich bei dem Produkt eben um keinen Käse handele. Zudem enthalte weder die Werbung auf der Website des Vertreibers noch die Produktverpackung eine optische Hervorhebung des Wortes „Käse“. Des Weiteren verstoße die Bezeichnung „Käse-Alternative“ auch nicht gegen die gesetzlichen Vorgaben nach Art. 7 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 9 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 17 Abs. 1 LMIV. Danach muss ein Lebensmittel verpflichtend mit seiner rechtlich vorgeschriebenen Bezeichnung bezeichnet werden. Fehlt eine solche, muss es mit einer beschreibenden Bezeichnung i.S.d. Art. 2 Abs. 2 lit. p LMIV versehen werden. Darunter ist eine Bezeichnung zu verstehen, welche die Verwendung der Lebensmittel beschreibt. Die Bezeichnung des streitgegenständlichen Cashewkern-Produkts erfülle diese Anforderungen. Da es für dieses Produkt an einer verkehrsüblichen Bezeichnung fehle, bedurfte es einer beschreibenden Bezeichnung, welcher der Vertreiber mit der Bezeichnung „Käse-Alternative“ nachgekommen sei. Diese verdeutliche dem Verbraucher hinreichend, dass es sich bei dem Produkt zwar nicht um das Milcherzeugnis Käse, aber um ein Produkt aus Cashewkernen handele, das alternativ zu Käse beispielsweise als Brotbelag genutzt oder ohne weitere Zubereitung verzehrt werden könne. Eine Irreführung des Verbrauchers sei damit nicht verbunden. Folglich lag in der Bezeichnung auch keine unlautere geschäftliche Handlung i.S.v. § 5 Abs. 1 UWG, sodass das Gericht die Klage insgesamt abwies.

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