Flächen eines Maislabyrinths sind beihilfefähig

Der Beihilfefähigkeit einer Fläche, auf der Mais angebaut wird, steht es nicht entgegen, wenn diese als Maislabyrinth genutzt wird. Voraussetzung ist lediglich, dass der Maisanbau durch die Benutzung des Labyrinths nicht stark eingeschränkt ist. Dies entschied das Bundesverwaltungsgericht mit seinem Urteil vom 04.07.2019, Az.: 3 C 11.17.

Ein Landwirt hatte die Zuweisung von Zahlungsansprüchen für Flächen beantragt, die er mit Mais bestellte hatte. Später hatte er in den aufgelaufenen Mais Wege für ein Labyrinth gefräst. Die für die Zuweisung zuständige Landwirtschaftskammer lehnte den Antrag ab. Eine dagegen gerichtete Klage des Landwirten lehnte das Verwaltungsgericht aufgrund der mangelnden Beihilfefähigkeit der Fläche zunächst ab, da diese hauptsächlich zu Freizeitaktivitäten genutzt worden sei. Das Oberverwaltungsgericht hat dem Landwirt letztlich die Zahlungsansprüche zugewiesen. Dies beanstandete die Landwirtschaftskammer, sodass sich das Bundesverwaltungsgericht mit der Frage der Beihilfefähigkeit eines Maislabyrinths befassen musste.

Entgegen der Auffassung der Landwirtschaftskammer erklärte das Bundesverwaltungsgericht die Vereinbarkeit der Zuweisung der Zahlungsansprüche sowohl mit nationalem Recht als auch mit Unionsrecht. Nach der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013, der für den Zuweisungsanspruch geltenden Rechtsgrundlage, sei jede landwirtschaftliche Fläche eines Betriebes beihilfefähig, die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, zumindest hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt werde. Dabei gelte eine Fläche gemäß Art. 32 Abs. 3 Unterabs. 1 Buchst. a der VO (EU) Nr. 1307/2013 dann als hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzte Fläche, wenn die landwirtschaftliche Tätigkeit so ausgeübt werden kann, ohne dass diese durch die Intensität, Art, Dauer oder den Zeitpunkt der nichtlandwirtschaftlichen Tätigkeiten stark eingeschränkt werde. Dies sei vorliegend der Fall.

Zwar erfüllen die Wege des Labyrinths die Voraussetzungen einer landwirtschaftlichen Nutzung gerade nicht. Jedoch sei dies für die Beurteilung der Beihilfefähigkeit der übrigen Fläche, die mit Mais bestellt sei, unbeachtlich. Denn auch wenn lediglich ein Teil einer angemeldeten Fläche die Voraussetzungen für die Zuweisung von Zahlungsansprüchen erfülle, sei diese beihilfefähig, auch wenn sich ein überwiegender anderer Teil der Fläche als nicht beihilfefähig erweise. Es komme auch nicht darauf an, ob die streitgegenständliche Fläche räumlich weit überwiegend zum Maisanbau genutzt werde oder nicht. Entscheidend sei allein, ob die in Rede stehenden Maisanbauflächen hauptsächlich für eine landwirtschaftlichen Tätigkeit genutzt würden. Dabei sei hinsichtlich der Qualifizierung einer Fläche als „landwirtschaftlich“ in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs bereits geklärt, dass es hierbei auf die tatsächliche Nutzung der Fläche ankomme. Daher könne im vorliegenden Fall die „Landwirtschaftlichkeit“ der Maisanbauflächen zweifelsfrei bejaht werden. Insbesondere seien Zwecke, die die landwirtschaftliche Nutzung zwar überlagern, aber nicht tatsächlich beeinträchtigen, unbeachtlich. Daher sei es auch unerheblich, dass es ohne den Mais kein Labyrinth gäbe. Auch nationale Vorschriften stünden diesem Ergebnis nicht entgegen. Insbesondere liege keiner der Tatbestände vor, der gemäß § 12 der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung (DirektZahlDurchfV) eine starke Einschränkung der landwirtschaftlichen Tätigkeit darstelle. Gerade die Annahme der Landwirtschaftskammer, dass der Tatbestand des § 12 Abs. 3 Nr. 3 DirektZahlDurchV vorliege, wonach nicht-landwirtschaftliche Flächen vorliegen, wenn diese für Freizeit- und Erholungszwecke genutzt werden, sei nicht einschlägig. Dies sei nur zu bejahen, wenn die Freizeit- und Erholungsnutzung die landwirtschaftliche Tätigkeit einschränke oder jedenfalls stark einschränken könne. So liege der Fall hier aber gerade nicht. Abschließend stellte das Gericht fest, dass die streitgegenständliche Fläche trotz der Wegflächen des Labyrinths als eine zusammenhängende landwirtschaftliche Fläche zu betrachten sei, da auch die Wegflächen, wenngleich sie zeitweise brachliegen, zum Ackerland zählen. Dies sei damit zu begründen, dass es sich bei den Wegen nicht um herkömmliche, dauerhaft angelegte Wege handele. Insgesamt wies das Bundesverwaltungsgericht die Revision der Landwirtschaftskammer zurück. Es bestätigte, dass der Landwirt Zahlungsansprüche für sein Maislabyrinth erhält.

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