Im I. Teil der kleinen Folge über die Höfeordnung ging es darum, wann eine landwirtschaftliche Besitzung der Höfeordnung unterliegt und wie sie sich vererbt. Wesentlich ist dabei, dass nur eine einzelne natürliche Person Hoferbe werden kann und dass die übrigen Miterben kein Eigentum an dem Hof erlangen.
Normalerweise gilt bei einem Erbfall, dass jeder der Miterben einen seiner Erbquote entsprechenden Teil des Verkehrswertes des Nachlasses erhält. Bei der Höfeordnung ist das anders. Die weichenden Erben erhalten nicht etwa von dem Hoferben den Betrag, der der Erbquote am Verkehrswert der landwirtschaftlichen Besitzung entspricht.
12 der Höfeordnung (HöfeO) bestimmt, dass sich die Abfindung der weichenden Erben lediglich nach dem Hofeswert richtet. Als Hofeswert gilt aber das Eineinhalbfache des Einheitswertes. Damit ist die Hofabfindung, die der Hofnachfolger an die weichenden Erben zahlen muss, deutlich geringer als die Erbquote der Miterben am Verkehrswert der landwirtschaftlichen Besitzung. Werden Miterben auf den Pflichtteil gesetzt, erhalten diese nur die Hälfte des regulären Abfindungsanspruchs.
In Einzelfällen kann sich die Hofabfindung der weichenden Erben durch Zuschläge erhöhen. Das ist beispielsweise der Fall, wenn zum Hof Baugrundstücke oder Anlagen zur Gewinnung erneuerbarer Energien gehören, die sich nicht im Einheitswert wiederspiegeln.
Die Benachteiligung der weichenden Erben lässt sich damit rechtfertigen, dass eine landwirtschaftliche Besitzung, deren Kapital in Grund und Boden investiert ist, diesen nicht von heute auf morgen zu Geld machen kann, um die weichenden Erben abzufinden. Denn die ansonsten erforderliche Verwertung von Flächen, die der Hof bewirtschaftet, würde ihm die Grundlage seiner Ertragskraft entziehen.
Die weichenden Erben müssen also im Interesse der Überlebensfähigkeit des Hofes ein Sonderopfer erbringen. Das aber ist dann nicht mehr gerechtfertigt, wenn der Betrieb veräußert wird oder wenn Betriebsgrundstücke veräußert werden. Deshalb gewährt § 13 der Höfeordnung (HöfeO) den weichenden Erben eine Nachabfindung.
Veräußert nämlich der Hoferbe innerhalb von 20 Jahren nach dem Erbfall den Hof, können die weichenden Erben einen ihrer Erbquote entsprechenden Anteil am Veräußerungserlös beanspruchen. Darauf ist allerdings die Hofabfindung anzurechnen, die die weichenden Erben bereits erhalten haben. Diese Regelung gilt sinngemäß, wenn der Hoferbe innerhalb von 20 Jahren nach dem Hoferbfall einzelne Grundstücke des Hofes veräußert. Die weichenden Erben werden jetzt an dem Veräußerungserlös beteiligt, wobei sie sich ihre anteilige Hofabfindung natürlich anrechnen lassen müssen.
Nachabfindung erhalten die weichenden Erben aber nicht nur bei der Veräußerung des Hofes oder von Hofgrundstücken. Nachabfindung erhalten die weichenden Erben auch dann, wenn der Hoferbe die landwirtschaftliche Besitzung zur Erzielung außerlandwirtschaftlicher Einkünfte nutzt. Das ist etwa der Fall, wenn er Hofgebäude zu Mietwohnungen umbaut, gewerbliche Aktivitäten auf dem Hof entfaltet oder Windkraftanlagen auf Hofgrundstücken oder Photovoltaikanlagen auf Dächern der Ställe errichtet.
Zu beachten ist die Degressionsregelung in § 13 Abs. 5 der HöfeO. Erfolgt die Veräußerung des Hofes oder eines hofzugehörigen Grundstücks mehr als 10, aber nicht später als 15 Jahre nach dem Erbfall, verringert sich die Nachabfindung um 25 %. Sie ermäßigt sich sogar um 50 %, wenn die Veräußerung oder die landwirtschaftsfremde Nutzung mehr als 15, aber weniger als 20 Jahre nach dem Erbfalls geschehen ist.
Pflichtteilsberechtigte, also Abkömmlinge und Ehegatte, die der Erblasser auf den Pflichtteil gesetzt hat, erhalten jeweils die Hälfte.