Ein kostenpflichtiger Notarvertrag kommt nicht durch Schweigen auf das Angebot der Fertigung eines Urkundenentwurfs zur Hofübergabe zustande

Das Schweigen auf den Vorschlag eines Notars, einen Urkundenentwurf zu fertigen, reicht grundsätzlich nicht aus, um eine kostenpflichtige Auftragserteilung annehmen zu können. Das bestätigt das Oberlandesgericht Hamm in seinem Beschluss vom 15.02.2019, Az.: 15 W 409/18.

Ein Notar vertrat in den Jahren 2015 bis 2018 anwaltlich den Eigentümer eines Hofgrundstücks in einer familiären Angelegenheiten. Der Eigentümer hatte den Hof an seinen Sohn verpachtet, der eine Hofübertragung auf sich wünschte. Weil der Hofeigentümer einer solchen Übertragung jedoch ablehnend gegenüberstand, kündigte er den Pachtvertrag mit seinem Sohn. Im Juli 2017 kam es noch einmal zu einem Gesprächstermin, an welchem auch der Eigentümer, sein Sohn und der Notar teilnahmen. Erneut wurde die Frage der Weiterbewirtschaftung des landwirtschaftlichen Betriebes und die Übertragung des Hofes zwischen den Terminbeteiligten thematisiert. Am Ende des Gesprächs unterbreitete der Notar den Vorschlag, den Entwurf eines Übergabevertrags zu fertigen, auf dessen Grundlage Vater und Sohn dann weiter miteinander sprechen könnten. Obwohl der Hofeigentümer auf das Angebot des Notars schwieg, fertigte dieser den Entwurf nebst Auflassung und stellte dem Eigentümer die angefallenen Kosten in Rechnung. Gegen die Rechnungsstellung klagte der Hofeigentümer. Er sei nicht Kostenschuldner geworden, da er keinen Auftrag zur Fertigung eines Urkundenentwurfs erteilt habe.

Das Oberlandesgericht teilte die Auffassung des Hofeigentümers. Dieser schulde dem Notar keine Notarkosten nach § 29 Nr. 1 GNotKG. Nach dieser Vorschrift sei Kostenschuldner derjenige, der dem Notar den Auftrag erteilt oder den Antrag gestellt hat. Dabei sei ein Auftrag jedes an den Notar gerichtete Ersuchen, das auf die Vornahme einer notariellen Amtstätigkeit gerichtet sei. Ein Auftrag in diesem Sinne können nicht nur bei einer ausdrücklichen Vereinbarung angenommen werden. Es könne auch durch schlüssiges Verhalten erteilt werden, jedoch nur, wenn das Verhalten für den Notar den Schluss zulasse, es werde ihm ein Auftrag mit der gesetzlichen Kostenfolge erteilt. Dass das Verhalten des Hofeigentümers am Ende des Gesprächs aus objektiver Sicht dahingehend verstanden werden konnte und musste, dass der Hofeigentümer einen eigenen Auftrag zur Erstellung eines Urkundenentwurfs erteilen wollte, könne nicht festgestellt werden. Jedenfalls liege in dem bloßen Schweigen auf das Angebot des Notars zur Fertigung eines entsprechenden Entwurfs keine Beauftragung. Unter bestimmten Umständen kann eine konkludente Willenserklärung auch in einem Schweigen bestehen. Dies sei regelmäßig aber nicht der Fall, da aufgrund der latenten Mehrdeutigkeit des Schweigens die Gefahr von Fehldeutungen besonders groß sei. Wer schweige, setze im Allgemeinen keinen Erklärungstatbestand. Er bringe weder Zustimmung noch Ablehnung zum Ausdruck. Etwas Gegenteiliges könne nur dann angenommen werden, wenn dem Schweigen aufgrund konkreter Umstände ein objektiver Erklärungswert beizumessen sei, beispielsweise, wenn die Parteien das Schweigen vorab als Erklärungszeichen verabredet haben oder die Indizien so eindeutig sind, dass durch das Schweigen auf einen bestimmten rechtsgeschäftlichen Willen geschlossen werden könne. Dies war im vorliegenden Fall aber gerade nicht so. Im Gegenteil, die ablehnende Haltung des Hofeigentümers hinsichtlich einer Hofübertragung war allen Anwesenden bekannt. Die Tatsache, dass der Eigentümer im Verlauf des Gesprächs zugänglicher geworden sei, reiche nicht aus, um den fehlender Widerspruch auf das Angebot des Notars als Beauftragung zu bewerten. Daraus konnte allenfalls geschlossen werden, dass der Eigentümer keine Einwände dagegen hatte, dass der Notar einen Entwurf fertigte. Dass er aber dieses Tätigwerden auch als Auftraggeber veranlassen wollte, lasse sich diesem Verhalten nicht entnehmen. Folglich durfte der Notar den Hofeigentümer nicht als Kostenschuldner in Anspruch nehmen.

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