Grundbuchberichtigung nach Tod eines BGB-Gesellschafters

Hat der Tod eines GbR-Gesellschafters die Unrichtigkeit des Grundbuchs zur Folge, so ist für dessen Berichtigung neben dem Nachweis des Versterbens eines bisherigen Gesellschafters und des Nachweises der Erbfolge auch einen Nachweis des Inhalts des Gesellschaftsvertrags notwendig. Ein privatschriftlich errichteter Gesellschaftsvertrag genügt für einen solchen Nachweis jedoch nicht, so das Oberlandesgericht München in seinem Beschluss vom 08.01.2020, Az.: 34 Wx 420/19.ist

Nachdem ein Gesellschafter, der Im Grundbuch als Eigentümerin von Grundbesitz eingetragen war, im Jahre 2017 verstarb, beantragte einer der Erben des Erblassers beim Grundbuchamt die Berichtigung des Grundbuch dahingehend, dass der Erblasser aus der GbR ausgeschieden  ist und die Erben an seiner Stelle in die Gesellschaft eingetreten sind. Im privatschriftlich verfassten, in beglaubigter Kopie dem Grundbuchamt vorgelegten Gesellschaftsvertrag von 2007 war für den Fall des Todes eines Gesellschafters geregelt, dass die Gesellschaft nicht aufgelöst, sondern mit den Erben oder Vermächtnisnehmern des Verstorbenen fortgesetzt werden solle. Die Erben des Gesellschafters hätten innerhalb einer Frist von drei Monaten nach dem Ableben des verstorbenen Gesellschafters das Recht, den Eintritt in die Gesellschaft durch Mitteilung an die übrigen Gesellschafter abzulehnen. Sollten keine Eben oder Vermächtnisnehmer als Rechtsnachfolger eintreten, so sollten die übrigen Gesellschafter die Gesellschaft alleine fortsetzen. In diesem Fall seien die Erben oder Vermächtnisnehmer gemäß Abs. 3 abzufinden. Sei nur noch ein Gesellschafter vorhanden, so wachse diesem das Vermögen der Gesellschaft zu. Das Grundbuchamt wies den Erben darauf hin, dass der Grundbuchberichtigung das Fehlen der Berichtigungsbewilligungen aller verbliebenen Gesellschafter und aller anderen Erben entgegenstehe. Für einen Unrichtigkeitsnachweis gemäß § 22 GBO sei nämlich der Gesellschaftsvertrag in der Form des § 29 GBO, also in beglaubigter Form, vorzulegen, was vorliegend mangels notarieller Errichtung ausscheide. Daraufhin erhob der Erbe eine Beschwerde.

Das Oberlandesgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen. Für die Grundbuchberichtigung sei ein Unrichtigkeitsnachweis gemäß § 22 Abs. 1 GBO erforderlich, an dessen Erbringung strenge Anforderungen zu stellen seien. Insbesondere genüge eine bloße gewisse Wahrscheinlichkeit der vorgetragenen Umstände nicht, weshalb durch eine öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunde lückenlos jede Möglichkeit ausgeräumt werden müsse, die der Richtigkeit der vorhandenen Eintragung entgegenstehen könnte. Dies gelte gemäß § 47 Abs. 2 S. 2 GBO auch für die Berichtigung der Gesellschaftszusammensetzung der vorliegend als Eigentümer von Grundbesitz eingetragenen GbR. Es sei daher entweder die Vorlage eines Gesellschaftsvertrags erforderlich, aus dem sich eine Nachfolgevereinbarung ergebe, sowie des Nachweises der Erbfolge oder aber die Vorlage einer Fortsetzungsvereinbarung durch die bestehenden Gesellschafter, wonach die Gesellschaft mit den übrigen mindestens zwei Gesellschaftern fortgesetzt werde. Dies sei hier jedoch nicht geschehen. Zwar sei in Ausnahmefällen ein Abweichen von den strengen Formerfordernissen möglich, wenn sich die Beteiligten andernfalls in einer unüberwindlichen Beweisnot befinden würden, sodass in diesen Fällen auch ein in nur privatschriftlicher Form geschlossener Gesellschaftsvertrag der GbR als Unrichtigkeitsnachweis genügen könne. Dies sei beispielsweise bei einem Berichtigungsantrag aufgrund des Todes eines BGB-Gesellschafters anerkannt, wenn andernfalls die Grundbuchunrichtigkeit auch aufgrund einer Berichtigungsbewilligung (§§ 19, 22 GBO) nicht beseitigt werden könnte. Grund dafür sei vor allem, dass es keine Vorschriften gebe, nach denen der Gesellschaftsvertrag einer GbR in einer bestimmten Form geschlossen werden müsste. Allerdings sei die Berichtigung auch über eine Berichtigungsbewilligung nicht ohne weiteres möglich, wenn der Nachweis der Bewilligungsberechtigung ebenfalls nur anhand des nicht formgerechten Gesellschaftsvertrags geführt werden könnte. Denn bewilligen müssten außer den eingetragenen Gesellschaftern noch diejenigen, die aufgrund der Nachfolgeklausel neue Gesellschafter sind. Es sei jedoch in sich widersprüchlich, so das Gericht, in einem solchen Fall zwar die Führung eines Unrichtigkeitsnachweises für unmöglich zu halten, da der Gesellschaftsvertrag nicht die Form des § 29 GBO wahrt, andererseits aber an den Nachweis der Bewilligungsbefugnis reduzierte Anforderungen zu stellen und dafür die Vorlage eines bloß privatschriftlichen Gesellschaftsvertrags ausreichen zu lassen, ohne dass es dafür einen hinreichenden Grund gäbe. Daher liege im streitgegenständlichen Fall keine Ausnahme vom Formerfordernis des § 29 GBO vor.

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