Landpachtvertrag: Kündigungsschutz in Corona-Zeiten

Seit dem 1. April 2020 darf sowohl Mietern als auch Pächtern von landwirtschaftlichen Grundstücken vorerst nicht gekündigt werden, wenn diese aufgrund der Corona-Krise ihrer Leistungspflicht zur Miet- oder Pachtzahlung nicht nachkommen können. So bestimmt es das Gesetz zur Abmilderung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie, welches vorerst bis zum 30.06.2020 gelten soll. Voraussetzung des neuen Kündigungsschutzes ist, dass der Mieter/Pächter den Zusammenhang zwischen seiner Nichtleistung und der COVID-19-Pandemie glaubhaft machen kann. Die Regelung gilt auch für Landpachtverträge.

Vor dem Ausbruch der COVID-19-Pandemie galt der Grundsatz, dass der Miet- oder Pachtschuldner auch dann nicht von seiner Leistungspflicht aus dem Miet- oder Pachtverhältnis frei wird, wenn dieser aufgrund verschuldeter oder unverschuldeter Ursachen in wirtschaftliche Schwierigkeiten gerät. Die nunmehr seit dem 1. April geltende Regelung stellt hiervon eine zeitlich begrenzte Ausnahme dar. Zum Schutz und zur Absicherung der Mieter und Pächter darf diesen seit dem 1. April nicht mehr aufgrund Zahlungsverzugs gekündigt werden, wenn ihre wirtschaftlichen Schwierigkeiten auf wirtschaftlichen und rechtlichen Folgen der Corona-Krise beruhen. Das heißt, ein Verlust der Miet- oder Pachtsache muss vom Mieter oder Pächter nicht mehr befürchtet werden, wenn er die fällige Miete oder Pacht aus Corona-bedingten Gründen nicht mehr fristgerecht zahlen kann. Auf Miet- oder Pachtrückständen aus einem früheren oder späteren Zeitraum erstreckt sich der Kündigungsschutz der Vorschrift nicht. Auch eine Kündigung des Vermieters oder Verpächters aufgrund einer Nichtleistung des Mieters oder Pächters aus anderen Gründen (z.B. Zahlungsunwilligkeit oder Zahlungsunfähigkeit aus anderen Gründen) ist nicht ausgeschlossen. Es ist daher nach wie vor möglich, bei allgemeiner, nicht coronabedingter Zahlungsunfähigkeit zu kündigen. Daran ändert auch der vorübergehende Kündigungsausschluss nichts. Die Miete/Pacht bleibt somit auch für den Zeitraum vom 1. April 2020 bis 30. Juni 2020 fällig. Verzugszinsen können ebenfalls entstehen. Angefallene Miet- bzw. Pachtschulden aus dem Zeitraum vom 1. April 2020 bis 30. Juni 2020 müssen spätestens bis zum 30. Juni 2022 vollständig beglichen werden. Falls nicht, kann dem Mieter/Pächter wieder gekündigt werden. Die Regelung findet im Moment nur auf solche Landpachtverträge Anwendung, die eine monatliche Pachtzahlung vorsehen. Für alle übrigen Pachtverträge, die eine jährliche Zahlung vorsehen, ändert sich nichts.

Mieter bzw. Pächter, die den neuen Kündigungsschutz in Anspruch nehmen wollen, müssen  glaubhaft machen, dass ihr Zahlungsverzug im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie steht. Die Erbringung entsprechender Nachweise, eine Versicherung an Eides Statt oder die Erbringung sonstiger Mittel wie Nachweise der Antragsstellung oder Bescheinigungen über die Gewährung staatlicher Leistungen oder Bescheinigungen des Arbeitgebers oder andere Nachweise über das Einkommen oder den Verdienstausfall sollen hierfür ausreichen. Bei Gewerbeimmobilien reiche bereits ein Hinweis darauf aus, dass der Betrieb des Unternehmens im Rahmen der Coronabekämpfung durch Rechtsverordnung oder behördliche Verfügung untersagt oder erheblich beschränkt worden ist.

Eine Abweichung von dieser Regelung zum Nachteil des Mieters ist nicht möglich. Etwaige entgegenstehende vertragliche Vereinbarungen sind unwirksam, auch wenn sie bereits vor der COVID-19-Pandemie getroffen wurden.

Wünschen Sie weitere Informationen?

Dieser Beitrag wurde unter Agrarrecht veröffentlicht. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.