„Hauptkultur“ – Was ist das?

Unter dem Begriff der Hauptkultur versteht man bei mehreren während des gleichen Vegetationszeitraums nacheinander auf der gleichen Fläche angebauten Folgekulturen jene Kultur, die den höchsten Produktionswert aufweist, so Art. 45 Abs. 9 Unterabs. 1 S. 1 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014. Bei annähernd gleichen Produktionswerten verschiedener Kulturen, ist die Kultur, die den Boden am längsten beansprucht, als Hauptkultur zu betrachten. So das Oberverwaltungsgericht Lüneburg in seinem Beschluss vom 28.02.2020, Az.: 10 LA 371/18.

Im vom Gericht zu entscheidenden Fall hatte ein Landwirt die Agrarförderung für eine Fläche beantragt, auf welcher er ein Winterroggen-Wicken-Gemenge mit einer Untersaat von Gras aufgebracht hatte. Die Agrarförderung wurde ihm jedoch nicht gewährt. Nach Auffassung der Bewilligungsbehörde sei die die Fläche keine ökologische Vorrangfläche. Die Voraussetzungen für eine entsprechende Förderung läge daher nicht vor. Der Landwirt klagte. Seiner Auffassung nach sei der Begriff der Hauptkultur im Sinne von Art. 45 Abs. 9 Unterabs. 1 S. 1 VO (EU) Nr. 639/2014 mit dem Begriff der Hauptfrucht gleichzusetzen und das von ihm aufgebrachte Gemenge sei unzweifelhaft als eine solche Hauptfrucht anzusehen. Die erforderlichen Förderungsvoraussetzungen habe er daher erfüllt.

Das Verwaltungsgericht Stade folgte der Auffassung des Landwirts nicht und wies die Klage ab. Der Landwirt ging in Berufung. Jedoch ohne Erfolg.

Das Oberverwaltungsgericht schloss sich dem Urteil des Verwaltungsgerichts an. Für die streitgegenständliche Frage, ob der Kläger seine Fläche mit einer Untersaat von Gras in eine Hauptkultur angelegt hat, sei allein maßgeblich, wie der Begriff der „Hauptkultur“ auszulegen sei. Das Verwaltungsgericht zog für seine Auslegung die Entscheidung der Kommission vom 24. November 1999 über die Definitionen der Erhebungsmerkmale, die Liste der landwirtschaftlichen Erzeugnisse, die Ausnahme von den Definitionen sowie die Regionen und Bezirke im Hinblick auf die Erhebungen über die Struktur der landwirtschaftlichen Betriebe heran und kam zu dem Entschluss, dass während des gleichen Vegetationszeitraums nacheinander auf der gleichen Fläche angebauten Folgekulturen die Kultur als Hauptkultur anzusehen ist, die den höchsten Produktionswert aufweist. Sind die Produktionswerte annähernd gleich, wird die Kultur als Hauptkultur betrachtet, die den Boden am längsten beansprucht. Daher könne der Begriff Hauptkultur im Sinne des Art. 45 Abs. 9 Unterabs. 1 S. 1 Delegierte VO (EU) Nr. 639/2014 nicht als Hauptfrucht definiert werden. Denn auf einer Fläche könnten mehrere Hauptfrüchte hintereinander angebaut werden. Für eine solche Annahme fänden sich in der Vorschrift des Art. 45 Abs. 9 Unterabs. 1 S. 1 VO (EU) Nr. 639/2014 keine Anhaltspunkte, zumal dort nicht zwischen Haupt- und Zwischenfrüchten unterschieden werde. Dies zeige, dass der Verordnungsgesetzgeber maßgeblich auf den Begriff der Hauptkultur abgestellt habe, soweit es um die Frage gehe, ob diese durch eine Untersaat von Gras angelegt worden ist.

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