Die für die Anlage eines Bestattungswaldes innerhalb eines Jagdbezirkes erteilte Baugenehmigung ist zulässig. Insbesondere liegt darin kein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Lüneburg mit seinem Urteil vom 17.04.2019, Az.: 1 ME 32/19.
In dem zu entscheidenden Fall hatte sich eine Jagdgenossenschaft gegen eine der Gemeinde erteilte Baugenehmigung zur Anlage eines Bestattungswaldes in ihrem Jagdbezirk gewandt, da sie sich dadurch in ihrer Möglichkeit zur Jagdausübung beeinträchtigt sah. Die Gemeinde wollte auf der insgesamt 2700 ha großen Fläche des Jagdbezirks eine gut 5 ha große Teilfläche als Bestattungswald nutzen und dafür einen Rundweg, einen Andachtsplatz und eine große Fläche am Beginn des Rundwegs mit Schotter befestigen sowie 20 Einstellplätze im Straßenraum schaffen. Die Jagdgenossenschaft wehrte sich bis zum Oberverwaltungsgericht gegen die für dieses Vorhaben benötigte und erteilte Baugenehmigung.
Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg hat die Beschwerde gegen die vorangegangene Entscheidung des Verwaltungsgerichts zurückgewiesen. Die genehmigungsbedürftige Errichtung des Bestattungswaldes widerspreche nicht dem Bebauungsplan, in welchem unter Auflistung verschiedener Regelbeispiele festgeschrieben wurde, dass bauliche Anlagen im von der Bebauung freizuhaltenden Gebiet ausnahmsweise zulässig sein können, wenn sie nicht mehr als geringfügig beeinträchtigen. Der Bestattungswald sei, wie insbesondere auch der Vergleich mit den im Bebauungsplan aufgeführten Regelbeispielen zeige, grundsätzlich nicht geeignet, die von der Bebauung freizuhaltende Fläche zu beeinträchtigen. Ein Sachverständigen-gutachten legte diesbezüglich dar, dass eine Grundwassergefährdung sowohl durch Schwermetalle als auch durch andere Schadstoffgruppen gering und unwahrscheinlich sei. Auch Belange des Bodenschutzes sowie die des Natur- und Landschaftsschutzes in Gestalt artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände stünden dem Vorhaben nicht entgegen. Der Artenschutz im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes sei erst dann verletzt, wenn sich durch eine Störungen von Tieren der geschützten Arten der Erhaltungszustand der lokalen Population stark verschlechtert. Dies sei weder in Bezug auf die einmaligen und zeitlich begrenzten Bauarbeiten, noch in Bezug auf den nachfolgenden Bestattungsbetrieb, der in seiner Intensität voraussichtlich nicht über den in siedlungsnahen Wäldern und Parks üblichen Verkehr hinausgehe, der Fall. Schließlich liege auch der von der Jagdgenossenschaft gerügte Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot nicht vor. Insbesondere im Hinblick auf die Größe der Vorhabenfläche im Vergleich zu der des verbleibenden Jagdbezirks, die 500mal so groß sei, sei eine Beeinträchtigung der Jagdausübung auf den umliegenden Flächen gering. Die dem Jagdbezirk verbleibende Fläche könne weiterhin sinnvoll bejagt werden. Die Besucher des Bestattungswaldes hätten etwaigen Schusslärm in der Umgebung hinzunehmen, umgekehrt müssten auch die Jäger auf Wanderer und Radfahrer Rücksicht nehmen, zumal ein ständiger intensiver Besucherverkehr in einem Friedwald ohnehin nicht zu erwarten sei. Auswirkungen sonstiger Art für die Qualität der Jagd seien nicht ersichtlich. Die einmalige Störung des Wildes auf Teilen der Vorhabenfläche durch die Bauarbeiten am Weg seien hinzunehmen, insbesondere da keine Anhaltspunkte bestehen, dass dadurch der Bestand an Jagdwild spürbar reduziert werden würde. Die Baugenehmigung sei somit, so das Oberverwaltungsgericht, zu Recht erteilt worden.