Geschwefelter Traubenmost in Fruchtsäften ist unzulässig

Es ist unzulässig ein alkoholfreies Getränk aus Traubensaft, Traubenmost und Kohlendioxid herzustellen, wenn der Traubenmost mit bis zu 200 mg/l Schwefel versetzt ist.

Die Verwendung von Schwefeldioxid oder Sulfid ist nach der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 von bis zu 200 mg/l zwar für alkoholfreie Produkte zulässig ist, jedoch nur für die alkoholfreien Entsprechungen von Wein, die durch Entzug des Alkohols nach der Gärung hergestellt werden. Die Bezeichnung „alkoholfreie Entsprechung“ umfasst alle Produkte, die keinen Alkohol enthalten oder deren vorhandener Alkoholgehalt 1% nicht erreicht. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz im Beschluss vom 15.10.2019, Az.: 6 A 11429/18, dessen Rechtsauffassung nunmehr durch den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.03.2020, Az.: 3 B 39.19 bestätigt wurde.

Eine Winzerin und Betreiberin einer Sektkellerei wünschte die behördliche Erlaubnis für die Herstellung eines alkoholfreien Getränks aus Traubensaft, Kohlendioxid und mit Schwefeldioxid versetztem Traubenmost. Das Getränk solle als „perlendes Getränk aus Traubensaft und Traubenmost“ beschrieben werden. Der Schwefelgehalt solle zudem nicht mehr als 200 mg/l betragen. Die Erlaubnis wurde ihr von der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD) versagt. Zur Begründung hieß es, dass eine Schwefelung nach den gesetzlichen Vorgaben nur zulässig sei, wenn das Produkt der Weiterverarbeitung zu Wein diene. Traubenmost sei als Erzeugnis im Weinherstellungsprozess nicht unmittelbar zum menschlichen Verzehr bestimmt, weshalb eine Schwefelung schon aus diesem Grund unzulässig sei. Die Winzerin bestritt diese Ansichten und erhob Klage vor dem Verwaltungsgericht. Sie vertrat die Ansicht, der Einsatz von Schwefeldioxid sei bei Traubenmost als einem Erzeugnis im Sinne des Weinrechts zulässig. Das Verwaltungsgericht gab der Klage statt, da auch Traubenmost, der zum unmittelbaren Verzehr bestimmt sei, Schwefeldioxid zugesetzt werden dürfe. Dies ergebe sich aus der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008, wonach bei „Wein und anderen Produkten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 und den alkoholfreien Entsprechungen“ Schwefeldioxid als Zusatzstoff in alkoholfreien Produkten in einer Konzentration von höchstens 200 mg/l zugelassen sei.

Gegen dieses Urteil legte der Beklagte Berufung ein. Das Oberverwaltungsgerichts entschied, dass eine Verwendung von Schwefeldioxid in Traubensaft gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 nur bei unvergorenem Traubensaft für sakramentale Verwendung zugelassen und daher bei dem geplanten Getränk unzulässig sei. Zudem stehe einer Verwendung von Schwefeldioxid in Traubenmost entgegen, dass ein solcher Zusatz gemäß der Spalte „Beschränkungen und Ausnahmen“ innerhalb der vorbezeichneten Verordnung nur für alkoholfreie Produkte zulässig sei, die unter die alkoholfreien Entsprechungen von Wein fallen. Die Vorschrift erlaube aber gerade nicht die Schwefelung jedweder alkoholfreier Produkte. Dieser Auffassung folgte nun auch das Bundesverwaltungsgericht, nachdem die Winzerin gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Beschwerde eingelegt hatte. Die Formulierung „Wein und andere Produkte gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 und die alkoholfreien Entsprechungen“ in Anhang II Teil E Nr. 14.2.2 der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 umfasse Traubenmost zur Herstellung von Traubensaft nicht, sondern sei vielmehr dem Umstand geschuldet, dass es neben Wein auch weitere alkoholische Weinbauerzeugnisse gebe, aus denen eine alkoholfreie Entsprechung gewonnen werden könne. Daher falle das geplante Getränk der Winzerin nicht in den Anwendungsbereich dieser Vorschrift.

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