Einziehung eines öffentlichen Feld- und Waldweges

Die Widmung eines Straßengrundstücks als öffentliche Straßenfläche erstreckt sich grundsätzlich auf die gesamte Fläche des Grundstücks, sofern es im Bestandsverzeichnis ausdrücklich als eigene Flurnummer aufgeführt ist. Dies bestätigte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit seinem Beschluss vom 07.01.2020, Az.: 8 ZB 19.888.

Der Eigentümer eines Grundstücks, das im Bestandsverzeichnis der beklagten Gemeinde als Teilstück eines Straßenzugs „Weg von der Bundesstraße … über … nach…“ eingetragen ist, begehrte mit seiner Klage die Einziehung eines öffentlichen Feld- und Waldwegs, soweit dieser über sein Grundstück verlaufe. Der streitgegenständliche Straßenzug war ursprünglich als öffentlicher Feld- und Waldweg eingeteilt, wurde jedoch im Jahr 1974 – mit Ausnahme des Teilstücks auf dem o.g. Grundstück des Klägers – zu einer Gemeindestraße aufgestuft. Nachdem das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen hatte, ging der Eigentümer in Berufung. Die Eintragung im Bestandsverzeichnis sei nichtig, da der Endpunkt des Weges unklar bleibe. Zudem habe das Wegstück aufgrund der dortigen Vegetation jegliche Verkehrsbedeutung verloren.

Der Verwaltungsgerichtshof folgte dem nicht und wies die Berufung zurück. Das Verwaltungsgericht sei zu Recht davon ausgegangen, dass es sich bei dem Wegstück auf dem klägerischen Grundstück um eine wirksam in das Bestandsverzeichnis eingetragene öffentliche Straßenfläche handelt, denn das Straßengrundstück sei im Verzeichnis ausdrücklich als eigene Flurnummer aufgeführt. In einem solchen Fall erstrecke sich die Widmung grundsätzlich auf die gesamte Fläche des Grundstücks. Insbesondere sei es diesbezüglich auch für das Grundstück des Klägers unerheblich, dass der Endpunkt des Weges auf einem nicht im Bestandsverzeichnis aufgeführten Grundstück liege. Dies führe nicht zu einem Bestimmtheitsmangel. Ebenso folgte der Verwaltungsgerichtshof der Entscheidung des Verwaltungsgerichts, dass sich aus Art. 8 Abs. 1 S. 1 BayStrWG kein Rechtsanspruch des Eigentümers auf Einziehung eines bestimmten Straßenstücks ergebe. Die Vorschrift stelle ausschließlich auf öffentliche Interessen ab, sodass sich daraus kein Rechtsanspruch des Einzelnen auf Einziehung eines bestimmten Straßenstücks ergeben könne. Auch könne sich dies nicht allein aus einem rechtswirksam durch Widmung belasteten Grundeigentum ergeben.

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