Auch die rheinland-pfälzische Höfeordnung privilegiert den Hoferben. Der muss den weichenden Erben Hofabfindung zahlen, die sich aber nicht am Verkehrswert des landwirtschaftlichen Betriebes, sondern am Ertragswert orientiert, der regelmäßig deutlich geringer ist als der Verkehrswert. Im Gegenzug können die weichenden Erben Nachabfindung auf der Grundlage des Verkehrswertes fordern, wenn der Hofnachfolger die landwirtschaftliche Besitzung innerhalb von 15 Jahren nach dem Erbfall oder der Hofübergabe veräußert oder wenn es innerhalb von 15 Jahren zur Löschung in der Höferolle kommt (§ 26 HO-RhPf). Dies gilt allerdings nicht, wenn der Hof zwar die Hofeigenschaft „außerhalb des Grundbuchs“ verliert, aber nicht in der Höferolle gelöscht wird. Eine Ausdehnung von § 26 HO-RhPf auf den Wegfall der Hofeigenschaft außerhalb des Grundbuchs ist nicht zulässig. Das stellt das Pfälzische Oberlandesgericht Zweibrücken in seinem Beschluss vom 20.01.2021 – 5 U 108/20 klar.
Die Mutter der Kontrahenten hatte einem ihrer Söhne den in der Höferolle eingetragenen Hof im Wege vorweggenommener Erbfolge übertragen. Der Hofnachfolger zahlten seinem Bruder die gebotene Hofabfindung, orientiert am Ertragswert. Damit war der Bruder nicht zufrieden. Er meinte, die landwirtschaftliche Besitzung habe „außerhalb des Grundbuchs“ die Hofeigenschaft verloren, weil sein Bruder, der Hofnachfolger, in erheblichem Umfang Flächen an Dritte verpachtet habe. Das sei mit der Löschung in der Höferolle vergleichbar. Für diesen Fall gewähre § 26 der Rheinland-Pfälzischen Höfeordnung (HO-RhPf) einen Nachabfindungsanspruch. Allerdings setzt die Löschung in der Höferolle einen Antrag des Höfeausschusses voraus, der nur dann ergeht, wenn er nach sorgfältiger Prüfung zu dem Ergebnis kommt, dass eine schutzwürdige landwirtschaftliche Besitzung nicht mehr vorliegt. Um sein Vorhaben zu unterstreichen, regte der Bruder gegenüber dem Höfeausschuss an, auf die Löschung des Hofes in der Höferolle hinzuwirken.
Der Höfeausschuss wollte dem Ansinnen des Bruders nicht folgen. Auch bei dem Landgericht und dem Oberlandesgericht fand der Kläger keine Unterstützung für sein Anliegen. Das Pfälzische Oberlandesgericht betont im Beschluss vom 20.01.2021, dass die klare gesetzliche Regelung in § 26 HO-RhPf nicht im Wege richterlicher Rechtsfortbildung auf den Fall anzuwenden ist, dass die Besitzung die Hofeigenschaft „außerhalb des Grundbuchs“ verloren hat. Darauf, ob die landwirtschaftliche Besitzung, so wie von dem Bruder behauptet, die Hofeigenschaft tatsächlich „außerhalb des Grundbuchs“ verloren hatte, kam es nicht mehr an. Dagegen sprach bereits, dass der Höfeausschuss eine Löschung in der Höferolle nicht befürwortet hatte.