Auskunfts – aber kein Wertermittlungsanspruch
Die Hofeigentümer, es handelte sich um einen Ehegattenhof, hatten den in der Höferolle eingetragenen landwirtschaftlichen Betrieb an einen Neffen im Wege vorweggenommener Erbfolge übertragen. Das führt nach § 21 der HO-RhPf zu Erbansprüchen der gesetzlichen Erben, denn auch in Rheinland-Pfalz wird entsprechend den Regelungen in der nordwestdeutschen Höfeordnung mit der lebzeitigen Übergabe eines Hofes der Erbfall fingiert. Dabei richtet sich im Anwendungsbereich der Rheinland-Pfälzischen Höfeordnung der Abfindungsanspruch nach dem Ertragswert des Hofes. Den kennen die weichenden Erben üblicherweise nicht.
In dem Fall, über den das Landgericht Trier im Urteil vom 18.01.2022 – 6 O 191/21 zu entscheiden hatte, verklagten die weichenden Erben den Hoferben auf Erstellung eines Ertragswertgutachtens über den landwirtschaftlichen Betrieb, damit sie ihre Erbansprüche mühelos berechnen und geltend machen konnten. Dem erteilte das Landgericht Trier eine Abfuhr. Es meint, dass ein solcher Anspruch nicht bestehe, weil es an einer ausdrücklichen diesbezüglichen gesetzlichen Regelung fehle. Es ist aber der Auffassung, dass der Hoferbe den weichenden Erben alle für die Ertragswertberechnung erforderlichen Informationen geben muss, etwa zur Ermittlung des Reinertrages des Hofes gem. einer Ertrags-/Aufwand-Rechnung, den betrieblichen Aufwand, Belastungen, Subventionen und Angaben über das Betriebsvermögen. Wenn der Hoferbe diese Auskünfte erteile, könnten die weichenden Erben den Ertragswert berechnen und auch ihren Erbanspruch beziffern.
Eigentlich ist klar, dass der Hofeigentümer diese Angaben geben muss, denn ansonsten können die weichenden Erben ihre gesetzlichen Erbansprüche oder im Fall einer Pflichtteilsanordnung ihre Pflichtteilsansprüche nicht berechnen. Dennoch überzeugt es nicht, dass die Erben nur die Informationen zur Berechnung des Ertragswert erzwingen können, nicht aber die Vorlage eines Gutachtens, aus dem sich der Ertragswert ergibt. Dies ist unbefriedigend, denn wenn die weichenden Erben nur pflichtteilsberechtigt wären, könnten sie zweifellos von dem Hoferben die Ermittlung des Ertragswerts durch einen Sachverständigen erzwingen.
Wie dem auch sei: Fehlen greifbare Anhaltspunkte, um den Wert der Hofabfindung zu berechnen, sollten sich die weichenden Erben nicht scheuen, den Hofnachfolger erforderlichenfalls gerichtlich auf Auskunftserteilung in Anspruch zu nehmen.