Im Jahre 1989 hatte der Hofeigentümer seine Besitzung, einen Hof im Sinne der Höfeordnung, an eine seiner Töchter übertragen. Jetzt, nach über 30 Jahren, machte ein Enkel die Unwirksamkeit des Übergabevertrages geltend und verlangte von seiner Mutter die Herausgabe des Hofes. Er meinte, der Großvater haben ihn formlos-bindend zum Hoferben erklärt, indem er mit ihm wenige Monate vor Abschluss des Übergabevertrages einen Pachtvertrag geschlossen habe. Das Oberlandesgericht Celle belehrte ihn im Beschluss vom 05.09.2022 – Az.: 7 W 6/22 eines Besseren: Auf eine formlos-bindende Hoferbenbestimmung könne sich nur ein Miterbe berufen. Das aber sei bei einem Enkelkind nicht der Fall, solange der Elternteil, der die Verwandtschaft vermittelt, noch lebt.
Auch das weitere Argument, die Mutter sei bei Abschluss des Hofübergabevertrages nicht wirtschaftsfähig gewesen, fand nicht den Zuspruch des Oberlandesgerichts. Seinerzeit habe das Landwirtschaftsgericht den Übergabevertrag genehmigt und dabei auch die Wirtschaftsfähigkeit seiner Mutter festgestellt. Die Feststellung sei rechtskräftig geworden und könne jetzt nicht mehr in Frage gestellt werden. Auch andere, teilweise phantasievoll anmutende Überlegungen des Enkels überzeugten das Oberlandesgericht nicht. Der Hofübergabevertrag hatte auch nach über 30 Jahren seine Gültigkeit behalten. Die Hofnachfolgerin musste ihn nicht an ihren Sohn herausgeben.