Verschiedentlich ist davon die Rede, dass die Hofabfindung, die der Hoferbe eines Hofes im Sinne der Höfeordnung an die weichenden Erben zu zahlen hat, deutlich höher sein wird, wenn die Einheitswerte durch die Grundsteuerwerte ersetzt werden.
Solche Aussagen sind missverständlich. Sie geben aber keinen Anlass zur Sorge. Aktuell gibt es keine Überlegungen des Gesetzgebers, die Höfeordnung so zu ändern, dass die Hofabfindung, die im Hoferbfall oder bei Abschluss eines Übergabevertrages an die weichenden Erben zu zahlen ist, künftig anhand der Grundsteuerwerte ermittelt wird, die sicherlich höher sein werden als die derzeitigen Einheitswerte.
Natürlich ist nicht ausgeschlossen, dass der Gesetzgeber irgendwann nach neuen Wegen zur Berechnung der Hofabfindung sucht. Das heißt aber noch lange nicht, dass die Hofabfindung anhand der Grundsteuerwerte errechnet wird. Ebenso ist denkbar, die Abfindung, ähnlich wie im Landguterbrecht, anhand des Ertragswertes der §§ 2049, 2312 BGB zu bestimmen.
Die Ungewissheit lässt sich vermeiden. Der Hofeigentümer hat es in der Hand, die Abfindung der weichenden Erben testamentarisch oder in einem Übergabevertrag bis zur Grenze des Pflichtteilsanspruchs selbst festzulegen. Macht er von dieser Möglichkeit Gebrauch, haben alle Klarheit, welche Beträge zu zahlen sind. Zu einer übereilten Hofübergabe besteht kein Anlass.