Es bleibt dabei: Keine Nachabfindung bei Betriebsverpachtung

Bei der Hofnachfolge werden weichende Erben, sofern nicht der Hofeigentümer anderes verfügt, lediglich mit dem Hofeswert abgefunden, der regelmäßig nur einen Bruchteil des Verkehrswertes ausmacht. Zum Ausgleich dieser Benachteiligung muss der Hoferbe nach § 13 Abs. 1 der Höfeordnung (HöfeO) Nachabfindung zahlen, wenn er innerhalb von 20 Jahren nach dem Erbfall oder der Hofübergabe den Hof oder zum Hof gehörende Grundstücke veräußert. Nachabfindung fällt gem. §13 Abs. 4 HöfeO auch an, wenn der Hoferbe Hofeszubehör verwertet oder wenn er den Hof oder Teile davon auf andere Weise als Land- oder forstwirtschaftlich nutzt. Das ist etwa bei dem Umbau eines Hofgebäudes zu Mietwohnungen oder der Errichtung einer Windkraftanlage auf Hofesflächen der Fall. Solche Mieteinnahmen werden ebenso wie Pachtzahlungen oder Einspeisevergütungen für Windkraftanlagen als landwirtschaftsfremde Einkünfte behandelt, die der Nachabfindungspflicht unterliegen.

Das gilt jedoch nicht für Pachteinnahmen, wenn der Hofeigentümer den gesamten Betrieb verpachtet. Das hatte soeben nochmals das OLG Celle in einem Beschluss vom 19.09.2022 – Az: 7 W 14/22 auch für den Fall entschieden, dass der Hofeigentümer die Eigenbewirtschaftung endgültig aufgegeben hat. Der Grund dafür ist darin zu sehen, dass nach § 13 Abs. 4 HöfeO Nachabfindung nur dann geschuldet wird, wenn der Hoferbe den Betrieb anders als land- oder forstwirtschaftlich nutzt. Das ist aber gerade dann nicht der Fall, wenn der Hoferbe mit einem Pächter einen Landpachtvertrag über den Betrieb geschlossen hat. Gleiches gilt übrigens auch, wenn der Hoferbe die Eigenbewirtschaftung einfach nur aufgibt oder wenn er den Hofvermerk löschen lässt. Sofern keine weiteren Besonderheiten wie die Veräußerung von Flächen oder die Vermietung/Verpachtung zu landwirtschaftsfremden Zwecken hinzutreten, haben weichende Erben keinen Anspruch auf Hofabfindung.

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