Es ist unzulässig ein alkoholfreies Getränk aus Traubensaft, Traubenmost und Kohlendioxid herzustellen, wenn der Traubenmost mit bis zu 200 mg/l Schwefel versetzt ist.
Die Verwendung von Schwefeldioxid oder Sulfid ist nach der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 von bis zu 200 mg/l zwar für alkoholfreie Produkte zulässig ist, jedoch nur für die alkoholfreien Entsprechungen von Wein, die durch Entzug des Alkohols nach der Gärung hergestellt werden. Die Bezeichnung „alkoholfreie Entsprechung“ umfasst alle Produkte, die keinen Alkohol enthalten oder deren vorhandener Alkoholgehalt 1% nicht erreicht. Dies entschied Weiterlesen