Es bleibt dabei: Keine Nachabfindung bei Betriebsverpachtung

Bei der Hofnachfolge werden weichende Erben, sofern nicht der Hofeigentümer anderes verfügt, lediglich mit dem Hofeswert abgefunden, der regelmäßig nur einen Bruchteil des Verkehrswertes ausmacht. Zum Ausgleich dieser Benachteiligung muss der Hoferbe nach § 13 Abs. 1 der Höfeordnung (HöfeO) Nachabfindung zahlen, wenn er innerhalb von 20 Jahren nach dem Erbfall oder der Hofübergabe den Hof oder zum Hof gehörende Grundstücke veräußert. Nachabfindung fällt gem. §13 Abs. 4 HöfeO auch an, wenn der Hoferbe Hofeszubehör verwertet oder wenn er den Hof oder Teile davon auf andere Weise als Land- oder forstwirtschaftlich nutzt. Das ist etwa bei dem Umbau eines Hofgebäudes zu Mietwohnungen oder der Errichtung einer Windkraftanlage auf Hofesflächen der Fall. Solche Mieteinnahmen werden ebenso wie Pachtzahlungen oder Einspeisevergütungen für Windkraftanlagen als landwirtschaftsfremde Einkünfte behandelt, die der Nachabfindungspflicht unterliegen.

Das gilt jedoch nicht für Pachteinnahmen, wenn der Hofeigentümer den gesamten Betrieb verpachtet. Das hatte soeben nochmals das OLG Celle in einem Beschluss vom 19.09.2022 – Az: 7 W 14/22 auch für den Fall entschieden, dass der Hofeigentümer die Eigenbewirtschaftung endgültig aufgegeben hat. Der Grund dafür ist darin zu sehen, dass nach § 13 Abs. 4 HöfeO Nachabfindung nur dann geschuldet wird, wenn der Hoferbe den Betrieb anders als land- oder forstwirtschaftlich nutzt. Das ist aber gerade dann nicht der Fall, wenn der Hoferbe mit einem Pächter einen Landpachtvertrag über den Betrieb geschlossen hat. Gleiches gilt übrigens auch, wenn der Hoferbe die Eigenbewirtschaftung einfach nur aufgibt oder wenn er den Hofvermerk löschen lässt. Sofern keine weiteren Besonderheiten wie die Veräußerung von Flächen oder die Vermietung/Verpachtung zu landwirtschaftsfremden Zwecken hinzutreten, haben weichende Erben keinen Anspruch auf Hofabfindung.

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Pflichtteilsergänzung bei mehr als 10 Jahre zurückliegenden Schenkungen?

Behält sich ein Erblasser an einem lebzeitig übertragenen Haus ein Wohnrecht vor, kann es unter Umständen bei der Pflichtteilsberechnung trotzdem zum Nachlass gehören. Das entschied das Oberlandesgericht München im Urteil vom 08.07.2022, Az: 33 U 5525/21.

Zum Hintergrund: Hat der Erblasser lebzeitig eine Immobilie an einen Dritten übertragen, verringert sich hierdurch auch der Nachlass. Dementsprechend wirken sich lebzeitige Schenkungen auf die Pflichtteilsansprüche der Pflichtteilsberechtigten aus, die der Erblasser von der Erbfolge ausgeschlossen hat. Deshalb bestimmt § 2325 BGB, dass Schenkungen der letzten 10 Jahre grundsätzlich dem Nachlass hinzugerechnet werden. Dabei regelt der Absatz 3 der Vorschrift die so genannte „Abschmelzung“. Danach werden Schenkungen im ersten Jahr vor dem Erbfall noch vollumfänglich berücksichtigt, während jene in den davorliegenden Jahren jeweils zu 10% pro Jahr abgeschmolzen werden. Sind zehn Jahre seit der Schenkung verstrichen, bleibt die Schenkung bei der Pflichtteilsberechnung gänzlich unberücksichtigt.

Im Streitfall hatte der Erblasser sieben Jahre vor dem Erbfall eine Immobilie verschenkt und sich ein Wohnrecht vorbehalten. Der Erbe meinte, dass die Immobilie bei der Pflichtteilsberechnung aufgrund der „Abschmelzung“ allenfalls noch mit 40% Berücksichtigung finden könne. Dies sah der enterbte andere Sohn des Erblassers anders. Er meinte, die Zehnjahresfrist habe gar nicht erst zu laufen begonnen, da sich der Vater ein alleiniges Wohnungsrecht an allen Räumen des Hauses vorbehalten und dieses noch nicht endgültig aus seinem Vermögen ausgegliedert habe.

Das Gericht gab dem klagenden Bruder Recht. Die Zehnjahresfrist des § 2325 Abs. 3 BGB sei durch das umfassende Wohnungsrecht und die damit einhergehende Bewohnung des Hauses durch den Vater noch nicht in Gang gesetzt worden. Die Rechtslage sei ähnlich wie bei einem Nießbrauchsvorbehalt, bei dem der Bundesgerichtshof erst mit Erlöschen des Nießbrauchs von einer vollzogenen Schenkung ausgeht. Entscheidend sei bei einem Wohnrecht, inwieweit der Übergeber die Immobilie im Wesentlichen weiter nutzt, wobei allein auf die rechtlich vereinbarte und nicht auch auf eine mögliche faktische Nutzung abzustellen sei. Da der Vater in diesem konkreten Fall das Wohnhaus aber gerade auch nach der Eigentumsübertragung weiter nutzte, begann nach der Entscheidung des OLG München die Zehnjahresfrist nicht schon mit der Grundstücksübertragung zu laufen. Deshalb ist der Pflichtteil des enterbten Sohnes so berechnet worden, als habe das Haus im Zeitpunkt des Erbfalls noch zum Vermögen des Vaters gehört.

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Hofabfindung – Verunsicherung durch die Grundsteuerreform?

Verschiedentlich ist davon die Rede, dass die Hofabfindung, die der Hoferbe eines Hofes im Sinne der Höfeordnung an die weichenden Erben zu zahlen hat, deutlich höher sein wird, wenn die Einheitswerte durch die Grundsteuerwerte ersetzt werden.

Solche Aussagen sind missverständlich. Sie geben aber keinen Anlass zur Sorge. Aktuell gibt es keine Überlegungen des Gesetzgebers, die Höfeordnung so zu ändern, dass die Hofabfindung, die im Hoferbfall oder bei Abschluss eines Übergabevertrages an die weichenden Erben zu zahlen ist, künftig anhand der Grundsteuerwerte ermittelt wird, die sicherlich höher sein werden als die derzeitigen Einheitswerte.

Natürlich ist nicht ausgeschlossen, dass der Gesetzgeber irgendwann nach neuen Wegen zur Berechnung der Hofabfindung sucht. Das heißt aber noch lange nicht, dass die Hofabfindung anhand der Grundsteuerwerte errechnet wird. Ebenso ist denkbar, die Abfindung, ähnlich wie im Landguterbrecht, anhand des Ertragswertes der §§ 2049, 2312 BGB zu bestimmen.

Die Ungewissheit lässt sich vermeiden. Der Hofeigentümer hat es in der Hand, die Abfindung der weichenden Erben testamentarisch oder in einem Übergabevertrag bis zur Grenze des Pflichtteilsanspruchs selbst festzulegen. Macht er von dieser Möglichkeit Gebrauch, haben alle Klarheit, welche Beträge zu zahlen sind. Zu einer übereilten Hofübergabe besteht kein Anlass.

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Erfolgloser Angriff auf 30 Jahre alten Hofübergabevertrag

Im Jahre 1989 hatte der Hofeigentümer seine Besitzung, einen Hof im Sinne der Höfeordnung, an eine seiner Töchter übertragen. Jetzt, nach über 30 Jahren, machte ein Enkel die Unwirksamkeit des Übergabevertrages geltend und verlangte von seiner Mutter die Herausgabe des Hofes. Er meinte, der Großvater haben ihn formlos-bindend zum Hoferben erklärt, indem er mit ihm wenige Monate vor Abschluss des Übergabevertrages einen Pachtvertrag geschlossen habe. Das Oberlandesgericht Celle belehrte ihn im Beschluss vom 05.09.2022 – Az.: 7 W 6/22 eines Besseren: Auf eine formlos-bindende Hoferbenbestimmung könne sich nur ein Miterbe berufen. Das aber sei bei einem Enkelkind nicht der Fall, solange der Elternteil, der die Verwandtschaft vermittelt, noch lebt.

Auch das weitere Argument, die Mutter sei bei Abschluss des Hofübergabevertrages nicht wirtschaftsfähig gewesen, fand nicht den Zuspruch des Oberlandesgerichts. Seinerzeit habe das Landwirtschaftsgericht den Übergabevertrag genehmigt und dabei auch die Wirtschaftsfähigkeit seiner Mutter festgestellt. Die Feststellung sei rechtskräftig geworden und könne jetzt nicht mehr in Frage gestellt werden. Auch andere, teilweise phantasievoll anmutende Überlegungen des Enkels überzeugten das Oberlandesgericht nicht. Der Hofübergabevertrag hatte auch nach über 30 Jahren seine Gültigkeit behalten. Die Hofnachfolgerin musste ihn nicht an ihren Sohn herausgeben.

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Abschaffung der Einheitswerte zum 01.01.2025 – Konsequenzen für die Hoferbfolge

Ab dem 01.01.2025 werden keine Einheitswerte mehr festgestellt. Dies hat weitreichende Konsequenzen für das Höferecht, denn die Hofabfindung der weichenden Erben und der Pflichtteilsberechtigten richtet sich nach dem Hofeswert. Der Hofeswert ist aber das Eineinhalbfache des Einheitswertes, den die Finanzämter ab dem 01.01.2025 nicht mehr festsetzen werden.

Wer jetzt seinen Hoferben bestimmen will, kann aus heutiger Sicht nicht abschätzen, welche Abfindung die weichenden Erben und die Pflichtteilsberechtigten erhalten, wenn der Hoferbfall nach dem 01.01.2025 eintritt. Will er Klarheit haben, muss er die Diskussion über die künftige Gestaltung der Hofabfindung genau beobachten und die Hoferbenbestimmung hinsichtlich der Hofabfindung ändern, wenn er den Eindruck hat, dass die künftigen Regelungen nicht seinen Vorstellungen entsprechen. Ob ein Hofeigentümer, der jetzt eine Hoferbenbestimmung treffen möchte, permanent die Rechtsentwicklung beobachtet, ist natürlich ungewiss.

Um diese Ungewissheiten zu beseitigen, bietet sich an, dass der Hofeigentümer bei der Errichtung seines Testaments oder beim Abschluss eines Erbvertrages die Festlegung trifft, dass sich die Hofabfindung nicht nach dem Hofeswert, sondern nach dem Ertragswert richtet. Dieser findet im Landguterbrecht des BGB und auch bei der Hofabfindung nach der Rheinland-Pfälzischen Höfeordnung Anwendung. Der Ertragswert wird zwar oberhalb des Hofeswertes, aber noch immer deutlich unter dem Verkehrswert liegen. Entscheidet sich der Hofeigentümer für eine solche Lösung, haben er und der Hoferbe von vornherein Klarheit, welche Abfindungsbelastungen beim Hoferbfall auf den Nachfolger zukommen.

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Hofabfindung nach der Rheinland-Pfälzischen Höfeordnung:

Auskunfts – aber kein Wertermittlungsanspruch

Die Hofeigentümer, es handelte sich um einen Ehegattenhof, hatten den in der Höferolle eingetragenen landwirtschaftlichen Betrieb an einen Neffen im Wege vorweggenommener Erbfolge übertragen. Das führt nach § 21 der HO-RhPf zu Erbansprüchen der gesetzlichen Erben, denn auch in Rheinland-Pfalz wird entsprechend den Regelungen in der nordwestdeutschen Höfeordnung mit der lebzeitigen Übergabe eines Hofes der Erbfall fingiert. Dabei richtet sich im Anwendungsbereich der Rheinland-Pfälzischen Höfeordnung der Abfindungsanspruch nach dem Ertragswert des Hofes. Den kennen die weichenden Erben üblicherweise nicht.

In dem Fall, über den das Landgericht Trier im Urteil vom 18.01.2022 – 6 O 191/21 zu entscheiden hatte, verklagten die weichenden Erben den Hoferben auf Erstellung eines Ertragswertgutachtens über den landwirtschaftlichen Betrieb, damit sie ihre Erbansprüche mühelos berechnen und geltend machen konnten. Dem erteilte das Landgericht Trier eine Abfuhr. Es meint, dass ein solcher Anspruch nicht bestehe, weil es an einer ausdrücklichen diesbezüglichen gesetzlichen Regelung fehle. Es ist aber der Auffassung, dass der Hoferbe den weichenden Erben alle für die Ertragswertberechnung erforderlichen Informationen geben muss, etwa zur Ermittlung des Reinertrages des Hofes gem. einer Ertrags-/Aufwand-Rechnung, den betrieblichen Aufwand, Belastungen, Subventionen und Angaben über das Betriebsvermögen. Wenn der Hoferbe diese Auskünfte erteile, könnten die weichenden Erben den Ertragswert berechnen und auch ihren Erbanspruch beziffern.

Eigentlich ist klar, dass der Hofeigentümer diese Angaben geben muss, denn ansonsten können die weichenden Erben ihre gesetzlichen Erbansprüche oder im Fall einer Pflichtteilsanordnung ihre Pflichtteilsansprüche nicht berechnen. Dennoch überzeugt es nicht, dass die Erben nur die Informationen zur Berechnung des Ertragswert erzwingen können, nicht aber die Vorlage eines Gutachtens, aus dem sich der Ertragswert ergibt. Dies ist unbefriedigend, denn wenn die weichenden Erben nur pflichtteilsberechtigt wären, könnten sie zweifellos von dem Hoferben die Ermittlung des Ertragswerts durch einen Sachverständigen erzwingen.

Wie dem auch sei: Fehlen greifbare Anhaltspunkte, um den Wert der Hofabfindung zu berechnen, sollten sich die weichenden Erben nicht scheuen, den Hofnachfolger erforderlichenfalls gerichtlich auf Auskunftserteilung in Anspruch zu nehmen.

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Gemeinsames Testament: Wer erbt wann?

Erbauseinandersetzungen, in denen es um Fälle des gleichzeitigen oder eines in kurzer zeitlicher Abfolge stattfindenden Versterbens von Ehepartnern geht, sind häufig Anlass von Rechtsstreitigkeiten. Auch das Oberlandesgericht München hatte in seinem Beschluss vom 01.12.2021, Az: 31 Wx 314/19, wieder über eine solche Fallkonstellation des gleichzeitigen Versterbens und unterschiedlicher Testamentsregelungen zu entscheiden. Diesmal sorgte die von Ehegatten in ihrem gemeinschaftlichen Testament verwendete Klausel „Bei einem gemeinsamen Tode z.B. Unfall, fällt der gesamte Nachlass an unsere Nichte …“ für Unstimmigkeiten in der Familie.

In dem vom Gericht zu entscheidenden Fall hatte ein kinderloses Ehepaar im Jahr 1992 ein gemeinschaftliches Testament errichtet, in welchem sich die Eheleute gegenseitig als Alleinerben eingesetzt hatten. Der überlebende Ehegatte sollte, so das Testament, den Nacherben allein bestimmen dürfen. Für den Fall eines gemeinsamen Todes z.B. durch einen Unfall, war die Nichte der Eheleute als Erbin des gesamten Nachlasses bestimmt worden. Neben dem Testament aus dem Jahr 1992 existierte ein nur vom Ehemann allein unterzeichnetes Testament aus dem Jahr 2012. In diesem erklärte er im Namen beider Eheleute das hinterlegte Testament aus dem Jahr 1992 für ungültig. Des Weiteren enthielt es seine Ankündigung ein neues Testament zu schreiben. Dieses solle sodann gelten. Ein weiteres Testament wurde dann jedoch nie geschrieben. Als der Ehemann verstarb, erteilte das Nachlassgericht der Ehefrau einen Alleinerbschein zu ihren Gunsten. Die Ehefrau verstarb 10 Tage nach ihrem Ehemann. Nach ihrem Tod beantragte die gemeinsame Nichte der Ehegatten auf Basis des gemeinsamen Testaments aus dem Jahr 1992 ebenfalls einen Alleinerbschein. Dieser wurde ihr vom Nachlassgericht auch erteilt. Gegen diese Entscheidung legten die gesetzlichen Erben der Erblasserin Beschwerde ein.

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Zuständigkeit des Landwirtschaftsgerichts für einen Erbscheinantrag bei Eintragung eines Hofvermerks im Grundbuch

Die Zuständigkeit für die Entscheidung über einen Erbscheinantrag liegt gemäß § 18 Abs. 2 HöfeO ausschließlich beim Landwirtschafts- und nicht beim Nachlassgericht, wenn zum Zeitpunkt des Erbfalls ein Hofvermerk im Grundbuch eingetragen war. Das bekräftigt das Oberlandesgericht Braunschweig in seinem Beschluss vom 29.06.2021, Az.: 3 W 32/21.

Der erstgeborene Sohn der Erblasserin, welche insgesamt vier Kinder hatte, beantragte bei dem Nachlassgericht einen Erbschein. Zum Zeitpunkt des Erbfalls war noch ein Hofvermerk im Grundbuch eingetragen. Die Erblasserin selbst hatte den Grundbesitz ihrerseits als Vorerbin ihres vorverstorbenen Ehemanns erhalten. Im Rahmen eines gemeinschaftlichen privatschriftlichen Testaments hatten sich die Eheleute gegenseitig zum Hofvorerben eingesetzt und für den Längstlebenden festgelegt, dass dieser aus dem Kreise der Abkömmlinge den Hoferben bestimmt. Nach dem Tod des Ehemannes hatte die Erblasserin versucht eine Löschung des Hofvermerks im Grundbuch herbeizuführen. Sie blieb damit jedoch erfolglos und beantragte selbst ein Hoffolgezeugnis, welches ihr auch erteilt wurde. Erst nachdem schließlich auch die Erblasserin verstorben war, löschte das Grundbuchamt auf Anregung der vier Kinder der Erblasserin und auf Ersuchen des Landwirtschaftsgerichts den Hofvermerk aus dem Grundbuch. Die Hofeigenschaft war zwischenzeitlich entfallen. Der Kläger beantragte daraufhin beim Nachlassgericht einen auf alle vier Kinder zu je ¼ lautenden allgemeinen Erbschein mit der Begründung, dass ein Hof gemäß der Höfeordnung nicht mehr vorliege. Das Nachlassgericht verwies darauf, dass es sich zum Todeszeitpunkt noch um einen Hof gehandelt habe und es deshalb für den Antrag nicht zuständig sei. Dagegen erhob der Antragsteller Beschwerde. Der Hofbetrieb sei bereits vor dem Tod der Erblasserin eingestellt und sämtliche zum Hof gehörende Maschinen veräußert worden. Die Hofstelle sei seitdem insgesamt in keinem hoffähigen Zustand, sodass bereits seit mehreren Jahren die Voraussetzungen für den Wegfall der Hofeigenschaft vorgelegen haben, die Regelungen der Höfeordnung seien deshalb nicht mehr anwendbar.

Die Beschwerde blieb ohne Erfolg. Das Oberlandesgericht Braunschweig teilt die Auffassung des Nachlassgerichts. Das Nachlassgericht sei für den Erbscheinantrag nicht zuständig. Die Zuständigkeit läge ausschließlich beim Landwirtschaftsgericht. Zum Zeitpunkt des Erbfalls sei noch ein Hofvermerk eingetragen gewesen. Gem. § 18 Abs. 2 HöfeO ist das Landwirtschaftsgericht für die Entscheidungen der Frage zuständig, wer kraft Gesetzes oder kraft Verfügung von Todes wegen Hoferbe eines Hofes geworden ist, und für die Ausstellung eines Erbscheins oder eines Europäischen Nachlasszeugnisses. Dies umfasse auch die Zuständigkeit für die Erteilung eines Erbscheins, der ausschließlich hoffreies Vermögen betrifft (BGH, Beschluss vom 8. Juni 1988 – I ARZ 388/88; BGHZ 104, 363-369). Nach § 18 Abs. 2 HöfeO ist es für die Begründung der Zuständigkeit des Landwirtschaftsgerichts ausreichend, dass zum Nachlass eine Besitzung gehört, für die im Zeitpunkt des Erbfalls ein Hofvermerk eingetragen war. Dies gelte auch, wenn die Hofeigenschaft zum Zeitpunkt des Erbfalls außerhalb des Grundbuchs entfallen ist. An der Zuständigkeit des Landwirtschaftsgerichts ändert auch der Umstand nichts, dass der Hofvermerk nach dem Erbfall von Amts wegen gelöscht wurde und zwischen den Beteiligten Einigkeit bestehe, dass im Zeitpunkt des Erbfalls kein Hof vorhanden war oder dass die äußeren Umstände gegen das Bestehen eines Hofes im Zeitpunkt des Erbfalls sprechen. Nach Auffassung des OLG Braunschweig sei ausschließlich an das formale Kriterium der Eintragung des Hofvermerks im Grundbuch zum Zeitpunkt des Erbfalls anzuknüpfen. Die Anknüpfung an das formale Kriterium des Hofvermerks sei auch sinnvoll, denn mit ihm sei ohne weiteres feststellbar, ob ein Hof zu einem bestimmten Zeitpunkt vorliege oder nicht. Überdies entspräche diese Anknüpfung der Intention des Gesetzgebers, Streitigkeiten im Zusammenhang mit höferechtlichen Rechtsverhältnissen grundsätzlich der Entscheidungskompetenz der sachnäheren Landwirtschaftsgerichte zu überlassen, den sie vorbehaltlich seien. Im vorliegenden Fall könne daher auch dahinstehen, ob die Hofeigenschaft bereits vor Eintritt des Erbfalls außerhalb des Grundbuchs weggefallen ist, denn sowohl zum Zeitpunkt des Vor- als auch des Nacherbfalls war formal ein Hofvermerk im Grundbuch eingetragen. Die Frage der Zuständigkeit des Nachlassgerichts bzw. Landwirtschaftsgerichts richte sich allein danach, ob zum Zeitpunkt des Erbfalls ein Hofvermerk eingetragen gewesen sei. Ob dessen materielle Voraussetzungen noch vorgelegen haben, sei nicht entscheidend.

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Höfeordnung Rheinland-Pfalz: Keine Nachabfindung beim Verlust der Hofeigenschaft außerhalb des Grundbuchs

Auch die rheinland-pfälzische Höfeordnung privilegiert den Hoferben. Der muss den weichenden Erben Hofabfindung zahlen, die sich aber nicht am Verkehrswert des landwirtschaftlichen Betriebes, sondern am Ertragswert orientiert, der regelmäßig deutlich geringer ist als der Verkehrswert. Im Gegenzug können die weichenden Erben Nachabfindung auf der Grundlage des Verkehrswertes fordern, wenn der Hofnachfolger die landwirtschaftliche Besitzung innerhalb von 15 Jahren nach dem Erbfall oder der Hofübergabe veräußert oder wenn es innerhalb von 15 Jahren zur Löschung in der Höferolle kommt (§ 26 HO-RhPf). Dies gilt allerdings nicht, wenn der Hof zwar die Hofeigenschaft „außerhalb des Grundbuchs“ verliert, aber nicht in der Höferolle gelöscht wird. Eine Ausdehnung von § 26 HO-RhPf auf den Wegfall der Hofeigenschaft außerhalb des Grundbuchs ist nicht zulässig. Das stellt das Pfälzische Oberlandesgericht Zweibrücken in seinem Beschluss vom 20.01.2021 – 5 U 108/20 klar.

Die Mutter der Kontrahenten hatte einem ihrer Söhne den in der Höferolle eingetragenen Hof im Wege vorweggenommener Erbfolge übertragen. Der Hofnachfolger zahlten seinem Bruder die gebotene Hofabfindung, orientiert am Ertragswert. Damit war der Bruder nicht zufrieden. Er meinte, die landwirtschaftliche Besitzung habe „außerhalb des Grundbuchs“ die Hofeigenschaft verloren, weil sein Bruder, der Hofnachfolger, in erheblichem Umfang Flächen an Dritte verpachtet habe. Das sei mit der Löschung in der Höferolle vergleichbar. Für diesen Fall gewähre § 26 der Rheinland-Pfälzischen Höfeordnung (HO-RhPf) einen Nachabfindungsanspruch. Allerdings setzt die Löschung in der Höferolle einen Antrag des Höfeausschusses voraus, der nur dann ergeht, wenn er nach sorgfältiger Prüfung zu dem Ergebnis kommt, dass eine schutzwürdige landwirtschaftliche Besitzung nicht mehr vorliegt. Um sein Vorhaben zu unterstreichen, regte der Bruder gegenüber dem Höfeausschuss an, auf die Löschung des Hofes in der Höferolle hinzuwirken.

Der Höfeausschuss wollte dem Ansinnen des Bruders nicht folgen. Auch bei dem Landgericht und dem Oberlandesgericht fand der Kläger keine Unterstützung für sein Anliegen. Das Pfälzische Oberlandesgericht betont im Beschluss vom 20.01.2021, dass die klare gesetzliche Regelung in § 26 HO-RhPf nicht im Wege richterlicher Rechtsfortbildung auf den Fall anzuwenden ist, dass die Besitzung die Hofeigenschaft „außerhalb des Grundbuchs“ verloren hat. Darauf, ob die landwirtschaftliche Besitzung, so wie von dem Bruder behauptet, die Hofeigenschaft tatsächlich „außerhalb des Grundbuchs“ verloren hatte, kam es nicht mehr an. Dagegen sprach bereits, dass der Höfeausschuss eine Löschung in der Höferolle nicht befürwortet hatte.

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Einziehung eines öffentlichen Feld- und Waldweges

Die Widmung eines Straßengrundstücks als öffentliche Straßenfläche erstreckt sich grundsätzlich auf die gesamte Fläche des Grundstücks, sofern es im Bestandsverzeichnis ausdrücklich als eigene Flurnummer aufgeführt ist. Dies bestätigte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit seinem Beschluss vom 07.01.2020, Az.: 8 ZB 19.888.

Der Eigentümer eines Grundstücks, das im Bestandsverzeichnis der beklagten Gemeinde als Teilstück eines Straßenzugs „Weg von der Bundesstraße … über … nach…“ eingetragen ist, begehrte mit seiner Klage die Einziehung eines öffentlichen Feld- und Waldwegs, soweit dieser über sein Grundstück verlaufe. Der streitgegenständliche Straßenzug war ursprünglich als öffentlicher Feld- und Waldweg eingeteilt, Weiterlesen

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