Grundstücksverkehrsgesetz: Verkauf eines Erbteils kann genehmigungsbedürftiges Umgehungsgeschäft sein

Das entschied der Bundesgerichtshof in einem Beschluss vom 23.11.2012 (Az.: BLw 13/11).

Der Verkauf eines landwirtschaftlichen Grundstücks ist nach § 2 Abs. 1 des Grundstücksverkehrsgesetzes (GrdstVG) genehmigungsbedürftig. Dadurch soll eine ungesunde Verteilung des Grund und Bodens verhindert und die Möglichkeit zur Ausübung des Vorkaufsrechts der Siedlungsbehörde geschaffen werden. Letzeres wünschen die Beteiligten normalerweise nicht.

In dem Fall, über den der BGH entscheiden musste, hatte eine Erbengemeinschaft, der landwirtschaftlicher Grundbesitz, aber kein landwirtschaftlicher Betrieb gehörte, die landwirtschaftlichen Grundstücke verkauft und die Genehmigung nach den GrdstVG beantragt. Als sich andeutete, dass die Siedlungsbehörde das Vorkaufsrecht ausüben könnte, kamen die Erbengemeinschaft, der sogar ein Notar angehörte, und der Käufer auf die Idee, den Kaufvertrag aufzuheben, eine Teil-Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft so durchzuführen, dass nur noch die landwirtschaftlichen Grundstücke zum Nachlass gehörten und dann die Erbteile an den Käufer zu verkaufen. Mit diesem Trick sollte die Genehmigungspflicht nach den GrdstVG umgangen werden, da nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 des GrdstVG die Veräußerung eines Erbteils nur dann einer Grundstücksveräußerung gleich steht, wenn der Nachlass im Wesentlichen aus einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb besteht. Sie argumentierten, der Verkauf der Erbanteile sei gerade nicht genehmigungsbedürftig, weil ja, anders als vom Gesetz gefordert, kein land- oder forstwirtschaftlicher Betrieb, sondern lediglich landwirtschaftlicher Grundbesitz zum Nachlass gehöre.

Der BGH machte den Beteiligten einen Strich durch die Rechnung. Er betont, dass die Genehmigungspflicht im Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken nicht umgangen werden darf und dass auch die hierauf gerichteten Rechtsgeschäfte der Genehmigung bedürfen. Das gilt auch für eigentlich genehmigungsbedürftige Erbteilsübertragungen.

Im konkreten Fall sah der BGH in der trickreichen Gestaltung der Erbengemeinschaft ein solches Umgehungsgeschäft. Ausschlaggebend war für den BGH der tatsächliche Geschehensablauf sowie der Inhalt des Erbteilskaufvertrages. Die Umgehungsabsicht schloss der BGH daraus, dass sich die Beteiligten erst, nachdem die Ausübung des Vorkaufsrechts im Raume stand, dazu entschlossen hatten, den Weg über die Veräußerung von Erbanteilen zu beschreiten. Auch im Inhalt des Erbteilskaufvertrages sah der BGH ein Umgehungsgeschäft, weil er nicht die für die Übertragung von Anteilen an einer Sachgesamtheit, sondern die für die Veräußerung von Grundstücken typischen Merkmale aufwies. Außerdem war klar, dass die Beteiligten das Substrat der Anteile an der Erbschaft durch eine zuvor vorgenommene Teil-Erbauseinandersetzung auf diejenigen Grundstücke reduziert hatten, die Gegenstand des aufgehobenen Kaufvertrages waren. Hinzu kam, dass die Beteiligten die mit einer Erbteilsübertragung regelmäßig verbundene Haftung für Verbindlichkeiten des Nachlasses schuldrechtlich abgedungen und den Kaufpreis unverändert gelassen hatten.

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