Islandpony statt Wildschwein: Jäger verliert Waffenschein

Wer sich als Jäger vor der Abgabe eines Schusses nicht über das Tier vergewissert hat, das er schießen will, ist waffenrechtlich unzuverlässig. Das hat das Verwaltungsgericht Berlin in einem Beschluss vom 23. Oktober 2013 (Az: VG 1 L 251.13)  entschieden.

Der Jäger hatte bei der Jagd im August 2012 ein Islandpony mit einem Wildschwein verwechselt und das Pony getötet. Daraufhin widerrief die Waffenbehörde seine waffen- und munitionsrechtliche Erlaubnis. Der Jäger hatte dagegen eingewandt, ein einziger Fehlschuss könne die waffenrechtliche Zuverlässigkeit nicht in Frage stellen; zudem sei es bei der Schussabgabe bereits dunkel gewesen. Schließlich berief sich der Jäger auf die Einstellung des gegen ihn wegen eines Verstoßes gegen das Tierschutzgesetz eingeleiteten Strafverfahrens.

Das Verwaltungsgericht bestätigte die Entscheidung der Waffenbehörde. Es fehle an der Zuverlässigkeit des Jägers, da Tatsachen die Annahme rechtfertigten, dass er Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werde. Es gehöre zu den elementaren Verhaltensregeln des Gebrauchs von Schusswaffen bei der Jagd, dass der Jäger einen Schuss auf Wild nur dann abgeben dürfe, wenn er sich über das Tier, das er beschieße, vergewissert habe. Der Jäger müsse daher das Tier vor Schussabgabe jedenfalls nach seiner Art, eventuell auch nach Alter, Geschlecht und Körperzustand bestimmen. Ansonsten verbiete jede noch so geringe Unsicherheit und Unwägbarkeit den Schuss. Der Jäger habe gegen diese grundlegende Pflicht der Jagdausübung in erheblicher Weise verstoßen, und es hätten auch keine Umstände vorgelegen, die die Jagdsituation als kompliziert erscheinen ließen. Zudem habe der Jäger damit rechnen müssen, in seinem in der Nähe eines Pferdehofes gelegenen Jagdbereich einem Pony zu begegnen. Auf die mangelnden Sichtverhältnisse könne er sich nicht berufen, da in diesem Fall der Schuss gänzlich hätte unterbleiben müssen.

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